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Unterlagen für einen Abbruch in Ebikon

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Hinweis: Für Ebikon gelten seit 2024-09-24 die harmonisierten Baubegriffe (IVHB). Massgebend sind Überbauungsziffer und Gesamthöhe; die Ausnützungsziffer ist im neuen Recht abgeschafft und die Vollgeschosszahl keine Steuerungsgrösse mehr. Werte aus altrechtlichen Unterlagen sind damit nicht direkt vergleichbar; insbesondere misst die neue Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie, die alte dagegen die überbaubare Grundfläche.

Ein Baugesuch für einen Abbruch in Ebikon braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 10 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Ebikon, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

  • Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).

  • Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

  • Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

  • Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

  • Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

  • Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

  • Das vollständige Baugesuch ist mindestens 1-fach in Papierform einzureichen; bei 1-facher Einreichung verbleibt der bewilligte Plansatz bei der Gemeinde; wer weitere bewilligte Plansätze wünscht, muss entsprechend mehr Exemplare einreichen.

  • Alle Seiten des im ePortal generierten Unterschriftenblatts sind eigenhändig zu unterzeichnen; bei juristischen Personen Firmenstempel nötig, Unterschriften gemäss Handelsregister- und Grundbuchamt, Vollmachten beilegen, Namen der Unterzeichnenden angeben; bei gemeinschaftlichem Eigentum Zustimmung nach ZGB Art. 647c-e (STWE-Protokoll mit Beschluss, evtl. Originalvollmachten).

  • Mit jedem Baugesuch: Materialisierung, Nutzung, Begründungen (z. B. für Ausnahmen), Angaben zur Entwässerung, Baustelleneinrichtung usw.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.

    Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. h PBV

  • Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.

    Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV

  • Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.

    Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. l PBV

  • Terrainverlauf von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze ist als eigener Nachweis herzuleiten; Fassaden-/Schnittpläne müssen den Terrainverlauf an jeder Fassade und Höhen an jeder Gebäudeecke zeigen.

  • Berechnungen mit Vermassung im Massstab 1:100 zu Überbauungsziffer, Spiel- und Freizeitflächen, Parkplätzen und Veloabstellplätzen.

  • Nur wenn: nur für Gesuche im ordentlichen Verfahren

    Plan der Bauprofile 1:500 bzw. 1:200, nur für Gesuche im ordentlichen Verfahren.

  • Versickerung gemäss Merkblatt nachzuweisen; bei Solaranlagen sind Datenblätter beizulegen.

  • Nur wenn: sofern mehr als 200 m3 Bauabfälle oder schadstoffhaltige Materialien zu erwarten sind

    Erforderlich, sofern mehr als 200 m3 Bauabfälle oder schadstoffhaltige Materialien zu erwarten sind.

  • Nur wenn: bei neuen Dienstbarkeiten

    Dienstbarkeitsverträge bei neuen Dienstbarkeiten; Grundbuchauszug bei bestehenden Dienstbarkeiten, Nähe- oder Anbaurechten, Durchleitungsrechten (kein Maximalalter angegeben).

  • Die Gemeinde empfiehlt eine vorgängige Besprechung des Baugesuchs (Art. 3 BZR) und stellt auf Anfrage mit Planunterlagen eine individuelle Checkliste zusammen (baubewilligungen@ebikon.ch).

Einreichen

Baugesuche in Ebikon laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Planung & Bau, Baubewilligungen, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Ebikon entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Ebikon; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.