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Unterlagen für einen Neubau in Ebikon
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Ein Baugesuch für einen Neubau in Ebikon braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 15 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Ebikon, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).
Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).
Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).
Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).
Hinweis: Für neue Bauten und Anlagen sowie für bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute verändern.
Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).
§ 191 Abs. 1 PBG (SRL 735)
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.
Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).
Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.
Hinweis: Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 KEnG; erfasst sind Neubauten, Änderungen über 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes sowie von Umbau oder Umnutzung betroffene Bauteile.
Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. d PBV; § 11 Abs. 2 KEnG
Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.
Das vollständige Baugesuch ist mindestens 1-fach in Papierform einzureichen; bei 1-facher Einreichung verbleibt der bewilligte Plansatz bei der Gemeinde; wer weitere bewilligte Plansätze wünscht, muss entsprechend mehr Exemplare einreichen.
Alle Seiten des im ePortal generierten Unterschriftenblatts sind eigenhändig zu unterzeichnen; bei juristischen Personen Firmenstempel nötig, Unterschriften gemäss Handelsregister- und Grundbuchamt, Vollmachten beilegen, Namen der Unterzeichnenden angeben; bei gemeinschaftlichem Eigentum Zustimmung nach ZGB Art. 647c-e (STWE-Protokoll mit Beschluss, evtl. Originalvollmachten).
Mit jedem Baugesuch: Materialisierung, Nutzung, Begründungen (z. B. für Ausnahmen), Angaben zur Entwässerung, Baustelleneinrichtung usw.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.
Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. h PBV
Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.
Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV
Nur wenn: Neue öffentlich zugängliche Bauten sowie deren Erneuerung, Änderung und Erweiterung; Wohngebäude ab sechs Wohnungen und Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen.
Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).
§ 157 PBG; § 45 Abs. 2 PBV
Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.
Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. l PBV
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Terrainverlauf von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze ist als eigener Nachweis herzuleiten; Fassaden-/Schnittpläne müssen den Terrainverlauf an jeder Fassade und Höhen an jeder Gebäudeecke zeigen.
Berechnungen mit Vermassung im Massstab 1:100 zu Überbauungsziffer, Spiel- und Freizeitflächen, Parkplätzen und Veloabstellplätzen.
Umgebungsplan inkl. Pflanzliste mit Wuchshöhe bei Lieferung, Terraingestaltung, Stützmauern, Materialien, Versiegelung, Kleinbauten und Spielplatz-Geräten (eigenes Merkblatt Umgebungsplan vorhanden).
Separater Fassadenplan mit Farbangaben (NCS, RAL, IGP usw.), Oberflächenmaterialien und Belägen aller aussen sichtbaren Bauteile.
Nur wenn: nur für Gesuche im ordentlichen Verfahren
Plan der Bauprofile 1:500 bzw. 1:200, nur für Gesuche im ordentlichen Verfahren.
Versickerung gemäss Merkblatt nachzuweisen; bei Solaranlagen sind Datenblätter beizulegen.
Nur wenn: aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen, Klimageräten, Whirlpools, beheizten Schwimmbädern
Gefordert bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen, Klimageräten, Whirlpools, beheizten Schwimmbädern u. a.; für Luft-Wasser-Wärmepumpen existiert ein eigenes Merkblatt.
Nur wenn: sofern mehr als 200 m3 Bauabfälle oder schadstoffhaltige Materialien zu erwarten sind
Erforderlich, sofern mehr als 200 m3 Bauabfälle oder schadstoffhaltige Materialien zu erwarten sind.
Nur wenn: bei neuen Dienstbarkeiten
Dienstbarkeitsverträge bei neuen Dienstbarkeiten; Grundbuchauszug bei bestehenden Dienstbarkeiten, Nähe- oder Anbaurechten, Durchleitungsrechten (kein Maximalalter angegeben).
Die Gemeinde empfiehlt eine vorgängige Besprechung des Baugesuchs (Art. 3 BZR) und stellt auf Anfrage mit Planunterlagen eine individuelle Checkliste zusammen (baubewilligungen@ebikon.ch).
Einreichen
Baugesuche in Ebikon laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Planung & Bau, Baubewilligungen, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Ebikon entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Ebikon; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.