Wohlen (AG)
| Eingabeweg | PapierBeleg ↗ |
| Gilt seit | fehlt |
| Gebühren | fehlt |
| Behandlungsfrist | fehlt |
Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.
- Profile aufstellen§ 60 Abs. 3 BauG
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
- Einreichung
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
- Publikation & Auflage30 Tage§ 60 Abs. 2 BauG
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
- Einwendung30 Tage§ 60 Abs. 2, § 4 BauG
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
- Bauentscheid§ 5 BauG
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
keine gesetzliche Frist
Vereinfachtes Verfahren ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung für Vorhaben von geringer Bedeutung; Anstösser ohne schriftliche Zustimmung erhalten 30 Tage für Einwendungen (§ 61 BauG).
eBau Aargau ↗ · In eBau-Gemeinden ist die Eingabe ausschliesslich digital.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.