Thusis
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Baugesuchs-Dossier · Thusis
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen bei der Standortgemeinde einzureichen (Art. 42 Abs. 1 KRVO; Art. 92 Abs. 1 KRG).
Dem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizulegen. Welcher Plansatz konkret verlangt ist, bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts (Art. 42 Abs. 1 und 2 KRVO) — massgeblich ist das kommunale Baugesetz.
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer das Baugesuch mitunterzeichnen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, sind die erforderlichen Rechte im Baugesuch nachzuweisen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Für grössere Bauvorhaben und Vorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden (Art. 42 Abs. 2 KRVO).
Baugesuchen für Vorhaben in Gefahrenzonen und gelben Gefahrengebieten ist ein Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen (Art. 42 Abs. 3 KRVO).
Bei Änderungen bestehender Bauten sowie bewilligter Pläne muss der Zustand vor und nach der Änderung aus den Plänen ersichtlich sein: Bestehendes grau/schwarz, Neues rot, Abzubrechendes gelb (Art. 42 Abs. 4 KRVO).
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben wird der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt (Art. 45 Abs. 1 KRVO).
Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (z. B. Gewässerschutz, Brandschutz) sind zusammen mit dem Baugesuch und allen Beurteilungsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen; bestehende Gesuchsformulare sind zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 KRVO).
Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist das BAB-Gesuch auf amtlichem Formular zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen; sie leitet es mit begründetem Antrag an die kantonale Fachstelle weiter (Art. 87, 92 KRG; Art. 47 KRVO).
Fotos, die den Zustand des bestehenden Gebäudes vor dem Eingriff belegen.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Thusis)
«Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Formular 2fach einzureichen und hat sämtliche Unterlagen beziehungsweise Angaben gemäss Art. 110 der Bauordnung zu enthalten»; Pläne 2-fach, Kanalisations- und Wasserpläne mit Sickerkonzept 3-fach. Die Richtlinien stehen auf der Rückseite des Formulars.
Reglemente · Gemeinde Thusis
Übergeordnetes Recht (Kanton Graubünden)
Karten
Verfahren · Kanton Graubünden
Eingabeweg: Papier
Gleichzeitig mit der Einreichung ausstecken (Lage, Höhe und Gestalt klar erkennbar; Aufschüttungen und Böschungen über 0.8 m ebenfalls profilieren); steht mindestens während der ganzen Auflage.
Baugesuch auf amtlichem Formular bei der Standortgemeinde; bei Mängeln setzt die Baubehörde innert 20 Tagen eine Nachfrist an — bleibt sie ungenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Öffentliche Auflage in der Gemeinde mit Publikation im amtlichen Publikationsorgan; bei BAB- oder UVP-Vorhaben zusätzlich im Kantonsamtsblatt.
Schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde; die Gesuchstellenden erhalten 20 Tage zur Stellungnahme.
Die kommunale Baubehörde entscheidet — zugleich über Einsprachen — innert 1,5 Monaten seit Ablauf der Auflage; mit Einsprachen längstens 3, mit UVP längstens 5 Monate (Ordnungsfristen).
Gegen den Bauentscheid innert 30 Tagen Beschwerde ans Obergericht; sie hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Bewilligung erlischt ohne Baubeginn innert 2 Jahren seit Rechtskraft.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Raumplanungsgesetz (KRG), BR 801.100 · Raumplanungsverordnung (KRVO), BR 801.110), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.