St. Moritz
Kleiner Grenzabstand in St. Moritz
Der kleine Grenzabstand ist in St. Moritz in 5 von 9 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 2.5 m bis 6 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 86 der Bau- und Zonenordnung.
Der kleine Grenzabstand ist der Mindestabstand einer Fassade zur Parzellengrenze. Er gilt in der Regel auf allen Seiten, auf denen nicht der grosse Grenzabstand verlangt ist.
| Zone | Kleiner Grenzabstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| AWZ | ≥ 5 m | Art. 86, S. 37 |
| IDZ | ≥ 2.5 m | Art. 86, S. 37 |
| VZ | ≥ 6 m | Art. 86, S. 37 |
| ZöBA | ≥ 2.5 m | Art. 83, S. 34 |
| ÄDZ | ≥ 4 m | Art. 86, S. 37 |
Extrahiert aus der BZO St. Moritz. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Häufige Fragen
Wie gross ist der kleine Grenzabstand in St. Moritz?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 2.5 m bis 6 m, festgelegt in 5 von 9 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht der kleine Grenzabstand in der Bauordnung St. Moritz?
Meist in Art. 86 der Bau- und Zonenordnung St. Moritz, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.