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Baugesuchs-Dossier · Neuheim

Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare) · BZO-Stand: 02.05.2006 · 32 Positionen

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Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Checkliste · kantonale Anforderungen

1Vollständig ausgefülltes BaugesuchsformularPflicht

Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

Bemerkung:
2Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und ProjektverfassendenPflicht

«Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

Bemerkung:
3Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4Pflicht

«Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

Bemerkung:
4Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)Pflicht

«Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

Bemerkung:
5Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)Pflicht

«Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

Bemerkung:
6Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt StrassenplänenPflicht

Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

Bemerkung:
7Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und NiveaulinienPflicht

Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

Bemerkung:
8Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der RäumePflicht

«Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

Bemerkung:
9Umgebungsgestaltung, Abstellplätze für Fahrzeuge und Fahrräder, Fussgängerverbindungenbedingt

Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.

Bemerkung:
10Material- und Farbangaben; Farbcodierung bei Umbautenbedingt

«Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

Bemerkung:
11Berechnung der NutzungsziffernPflicht

Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).

Bemerkung:
12Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und BrandschutzPflicht

«Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

Bemerkung:
13Naturgefahrennachweis bei mittlerer Gefährdungbedingt

«Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

Bemerkung:
14Nachweis hindernisfreies Bauenbedingt

Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).

Bemerkung:
15Baugespann / Profile vor der PublikationPflicht

«Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

Bemerkung:
16Lärmangaben / Lärmschutznachweis (LSV)bedingt

Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

Bemerkung:

Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Neuheim)

17Digitale Eingabe über cymo ebauPflicht

Die Baugesuchsunterlagen sind online über die Plattform cymo ebau einzureichen (Anforderungen gemäss §§ 46/47 V PBG).

Bemerkung:
18Unterzeichnete Unterlagen 4-fach in PapierformPflicht

Zusätzlich zur Online-Eingabe sind die unterzeichneten Baugesuchsunterlagen der Abteilung Bau und Planung 4-fach in Papierform einzureichen.

Bemerkung:
19Modell bei Bebauungen mit Bebauungsplanbedingt

Ein Modell kann, sofern vorhanden, abgegeben werden; bei Bebauungen mit Bebauungsplan ist es zwingend.

Bemerkung:
20Handelsregisterauszug bei juristischen Personenbedingt

Ist eine involvierte Partei (Bauherrschaft, Grundeigentümer, Projektverfasser) eine juristische Person, ist ein aktueller Handelsregisterauszug einzureichen.

Bemerkung:
21Aktueller Grundbuchauszug inkl. Dienstbarkeits-WortlautPflicht

Ein aktueller Grundbuchauszug ist beizulegen; bei beanspruchten Dienstbarkeiten zusätzlich der genaue Wortlaut bzw. der Dienstbarkeitsvertrag.

Bemerkung:
22Höhenaufnahmen gewachsenes Terrain (vorzugsweise amtlich durch Geometer)Pflicht

Höhenaufnahmen entlang der projektierten Fassaden, Interpolation bei Überschneidung mit Bestandesbauten, Nachweis Unterniveaubaute im Grenzabstand; amtliche Vermessung durch den Geometer wird empfohlen.

Bemerkung:
23Unterlagen Liegenschaftsentwässerung (DU-/C-Wert, Kanal-TV)Pflicht

Kanalisationsplan und Oberflächengestaltungsplan, Berechnungen zum DU-Wert (Schmutzwasser) und C-Wert (Regenwasser) sowie Kanal-TV-Aufnahmen der bestehenden Entwässerungsanlagen; Planung in Absprache mit der Abteilung Bau und Planung nach dem Merkblatt Liegenschaftsentwässerung.

Bemerkung:
24Farb-/Materialkonzept als eigene BeilagePflicht

Das Merkblatt führt ein Farb-/Materialkonzept als eigenständige Gesuchsbeilage auf (über die blossen Material-/Farbangaben der kantonalen Baseline hinaus).

Bemerkung:
25Brandschutznachweis/-plan; Beurteilung durch Brandschutz Berg, UnterägeriPflicht

Für die Baueingabe sind Brandschutznachweis und Brandschutzplan erforderlich. Die Brandschutzbeurteilung erfolgt durch das namentlich bezeichnete Büro Brandschutz Berg, Hans Meyer, Postfach 79, 6314 Unterägeri (041 754 55 61).

Bemerkung:
26Geologisches Gutachten 2-fach bei Grundwassertangierungbedingt

Bei Bauvorhaben, die das Grundwasser tangieren, ist ein geologisches Gutachten in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Bemerkung:
27KOLAS-Nachweise für Landwirtschaftsbetriebe ausserhalb Bauzonebedingt

Ausserhalb der Bauzone: KOLAS-Raumbedarf für Remisen (FAT-Bericht 590), Lagerkapazität für Hofdünger/Abwasser (GRUD 2017), Platz-/Raumbedarf Futter-/Strohlagerung, Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Art. 36 RPV sowie Nachweise zum Zusatzeinkommen aus nichtlandwirtschaftlichem Nebenbetrieb.

Bemerkung:
28Wasseranschlussgesuch gleichzeitig mit dem Baugesuchbedingt

Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung sind mit dem Gesuchsformular zu beantragen; bei Neubauten ist das Anschlussgesuch gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 18 Wasserversorgungsreglement Neuheim). Die Anschlussbewilligung wird i.d.R. mit der Baubewilligung erteilt.

Bemerkung:
29Unterschriften bzw. Beschluss bei Stockwerk-/Miteigentumbedingt

Bei mehreren Grundeigentümern sind alle Unterschriften beizubringen, andernfalls der Beschluss der Eigentümerversammlung; bei nicht einstimmigem Beschluss zusätzlich Benützungs-/Verwaltungsreglement oder Bestätigung der Verwaltung, dass der Mehrheitsbeschluss genügt.

Bemerkung:
30Geometer-Unterschrift auf Situationsplan nur bei abstandsrelevanten Änderungenbedingt

Die Grundbuchplankopie/Situation ist vom Nachführungsgeometer zu unterzeichnen, sofern das Bauvorhaben abstandsrelevante Änderungen vorsieht.

Bemerkung:
31Umgebungsplan mit Zufahrts-Sichtweitennachweis (VSS 40 273a) und BO-VorgabenPflicht

Umgebungsplan mit wesentlichen Angaben bei Eingabe (detailliert vor Baufreigabe); Sichtweiten der Grundstückszufahrt nach VSS-Norm 40 273a nachzuweisen, Terrainveränderungen/Stützmauern/Einfriedungen gemäss §§ 37–39 BO Neuheim, Entwässerung nach SN 592 000.

Bemerkung:
32Erweiterte Berechnungen (60/80%-Regel, Wohn-/Gewerbeanteil, Baumassenziffer, Parkplätze)bedingt

Mit vermassten Schemaplänen: Nachweis 60%/80%-Regelung (UG/DG) gemäss § 8 alt V PBG, Wohn-/Gewerbeanteil (nur Wohn- und Arbeitszonen 3/4 sowie Kernzone), Baumassenziffer (nur Wohn- und Arbeitszone 4 sowie Arbeitszonen A/B) und Parkplatzberechnung inkl. Besucher- und IV-Plätzen.

Bemerkung:

Reglemente · Gemeinde Neuheim

https://oereblex.zg.ch/api/attachments/335

Übergeordnetes Recht (Kanton Zug)

https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.11
https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.111
https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/721.7

Karten

https://oereb.zg.ch
https://zugmap.ch

Verfahren · Kanton Zug

Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)

1Baugespann aufstellen§ 48 V PBG

Vor der Publikation Profile errichten (Volumen, Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe, Erdgeschosskote); nach Rechtskraft innert Monatsfrist entfernen.

2Einreichung

Über cymo ebau (zg.ebaugesuch.ch); derzeit zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

3Publikation & Auflage20 Tage§§ 45, 47a PBG

Öffentliche Auflage 20 Tage; Publikation im Amtsblatt am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage.

4Einsprache20 Tage§ 45 Abs. 3 PBG

Innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat, mit Antrag und Begründung.

5Bauentscheid2–3 Monate§ 47a PBG

Gesetzliche Frist: zwei Monate ohne Einsprachen, drei Monate mit Einsprachen, jeweils ab vollständigen Unterlagen und Ablauf der Auflagefrist.

https://zg.ebaugesuch.ch

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 721.11 · Verordnung zum PBG, BGS 721.111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.

Kontakt Bauamt

Zuständige StelleBauabteilung (Bau und Planung)
AdresseDorfplatz 5, 6345 Neuheim
Telefon041 757 21 32
E-Mailbauabteilung@neuheim.ch
SchalterzeitenMo–Do 09.00–11.30; Mo zusätzlich 14.00–17.00, Do 14.00–16.00; Fr 08.00–13.00 durchgehend
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.neuheim.ch/_docn/6369716/Merkblatt_Baugesuchsunterlagen_(M%C3%A4rz_2024).pdf. Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.