Neuheim
Checkliste Baugesuch · Neuheim
Als PDF oder Ausdruck gibt es die Checkliste im Dossier-PDF (Navigation: PDF & Druck), dort auch kombiniert mit Reglementen, Verfahren und Kontakt.
Kantonale Anforderungen
Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).
«Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).
«Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).
«Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.
«Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.
Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.
Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.
«Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.
Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.
«Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)
Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).
«Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.
«Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).
Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).
«Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Gemeindespezifische Anforderungen (Neuheim)
Die Baugesuchsunterlagen sind online über die Plattform cymo ebau einzureichen (Anforderungen gemäss §§ 46/47 V PBG).
Zusätzlich zur Online-Eingabe sind die unterzeichneten Baugesuchsunterlagen der Abteilung Bau und Planung 4-fach in Papierform einzureichen.
Ein Modell kann, sofern vorhanden, abgegeben werden; bei Bebauungen mit Bebauungsplan ist es zwingend.
Ist eine involvierte Partei (Bauherrschaft, Grundeigentümer, Projektverfasser) eine juristische Person, ist ein aktueller Handelsregisterauszug einzureichen.
Ein aktueller Grundbuchauszug ist beizulegen; bei beanspruchten Dienstbarkeiten zusätzlich der genaue Wortlaut bzw. der Dienstbarkeitsvertrag.
Höhenaufnahmen entlang der projektierten Fassaden, Interpolation bei Überschneidung mit Bestandesbauten, Nachweis Unterniveaubaute im Grenzabstand; amtliche Vermessung durch den Geometer wird empfohlen.
Kanalisationsplan und Oberflächengestaltungsplan, Berechnungen zum DU-Wert (Schmutzwasser) und C-Wert (Regenwasser) sowie Kanal-TV-Aufnahmen der bestehenden Entwässerungsanlagen; Planung in Absprache mit der Abteilung Bau und Planung nach dem Merkblatt Liegenschaftsentwässerung.
Das Merkblatt führt ein Farb-/Materialkonzept als eigenständige Gesuchsbeilage auf (über die blossen Material-/Farbangaben der kantonalen Baseline hinaus).
Für die Baueingabe sind Brandschutznachweis und Brandschutzplan erforderlich. Die Brandschutzbeurteilung erfolgt durch das namentlich bezeichnete Büro Brandschutz Berg, Hans Meyer, Postfach 79, 6314 Unterägeri (041 754 55 61).
Bei Bauvorhaben, die das Grundwasser tangieren, ist ein geologisches Gutachten in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Ausserhalb der Bauzone: KOLAS-Raumbedarf für Remisen (FAT-Bericht 590), Lagerkapazität für Hofdünger/Abwasser (GRUD 2017), Platz-/Raumbedarf Futter-/Strohlagerung, Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Art. 36 RPV sowie Nachweise zum Zusatzeinkommen aus nichtlandwirtschaftlichem Nebenbetrieb.
Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung sind mit dem Gesuchsformular zu beantragen; bei Neubauten ist das Anschlussgesuch gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 18 Wasserversorgungsreglement Neuheim). Die Anschlussbewilligung wird i.d.R. mit der Baubewilligung erteilt.
Bei mehreren Grundeigentümern sind alle Unterschriften beizubringen, andernfalls der Beschluss der Eigentümerversammlung; bei nicht einstimmigem Beschluss zusätzlich Benützungs-/Verwaltungsreglement oder Bestätigung der Verwaltung, dass der Mehrheitsbeschluss genügt.
Die Grundbuchplankopie/Situation ist vom Nachführungsgeometer zu unterzeichnen, sofern das Bauvorhaben abstandsrelevante Änderungen vorsieht.
Umgebungsplan mit wesentlichen Angaben bei Eingabe (detailliert vor Baufreigabe); Sichtweiten der Grundstückszufahrt nach VSS-Norm 40 273a nachzuweisen, Terrainveränderungen/Stützmauern/Einfriedungen gemäss §§ 37–39 BO Neuheim, Entwässerung nach SN 592 000.
Mit vermassten Schemaplänen: Nachweis 60%/80%-Regelung (UG/DG) gemäss § 8 alt V PBG, Wohn-/Gewerbeanteil (nur Wohn- und Arbeitszonen 3/4 sowie Kernzone), Baumassenziffer (nur Wohn- und Arbeitszone 4 sowie Arbeitszonen A/B) und Parkplatzberechnung inkl. Besucher- und IV-Plätzen.