Menziken
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Baugesuchs-Dossier · Menziken
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Menziken)
Das Gesuch ist via eBau Aargau einzureichen; die erforderlichen Beilagen sind zusätzlich im Doppel in Papierform abzugeben.
Ein amtlicher Grundbuchauszug gehört zu den erforderlichen Beilagen.
Situationsplan 1:500 des Bauplatzes und seiner Umgebung als amtliche Katasterplankopie, mit eingezeichneten projektierten Bauten, Anschlüssen für Wasser, Kanalisation und Elektro sowie Baulinien, Zufahrt und Grenz-/Gebäudeabständen in Masszahlen.
Grundrisse aller Stockwerke 1:100 oder 1:50 mit Eintrag der Boden- und Fensterflächenmasse; bei kleineren Vorhaben sind auch Zeichnungen 1:20 zulässig.
Kellergrundriss mit Eintrag der dimensionierten Abwasserleitungen bis zum Anschluss an die Gemeindekanalisation.
Werkleitungsplan bzw. Längenprofil der Leitungen ist dem Gesuch beizulegen.
Fassadenansichten und Quer-/Längsschnitte im Massstab 1:100 oder 1:50.
Bei Garagen: Längsschnitt vom Garagentor bis zur Strassengrenze.
In allen Fassaden und Schnitten sind das massgebende Terrain und die neuen Terrainhöhen einzutragen.
Detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer inkl. Schema.
Detaillierte Berechnung der Gesamtgeschossfläche inkl. Schema.
Zusätzlich zum Wärmeschutz-/Energienachweis verlangt Menziken explizit einen Lärmschutznachweis gemäss kantonaler Schallschutzverordnung.
Zivilschutzeingabe oder Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz.
Sämtliche Pläne, Unterlagen und der Baugesuchumschlag sind von Bauherr, Projektverfasser und Grundeigentümer zu unterzeichnen; Pläne sind auf Normalformat A4 (21 x 29,7) gefaltet einzureichen.
Bei Um- und Erweiterungsbauten oder Planänderungen: bestehende Bauteile grau/schwarz, abzubrechende gelb, neue rot.
Bei Gewerbebauten sind genaue Angaben über die Art des Betriebes zu machen; aus den Plänen müssen Zweckbestimmung, Raumdimensionen, Treppenbreite, Feuerungsanlagen und Konstruktionsart ersichtlich sein.
Reglemente · Gemeinde Menziken
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Eingabeweg: eBau Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.