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Checkliste Baugesuch · Luzern

Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar) · BZO-Stand: 02.07.2024 · 24 Positionen

baureif

Als PDF oder Ausdruck gibt es die Checkliste im Dossier-PDF (Navigation: PDF & Druck), dort auch kombiniert mit Reglementen, Verfahren und Kontakt.

Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Kantonale Anforderungen

1Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 PapierexemplarPflicht

Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

Bemerkung:
2Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)Pflicht

Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

Bemerkung:
3Aktueller Situationsplan 1:500Pflicht

In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

Bemerkung:
4Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100Pflicht

Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).

Bemerkung:
5Umgebungsplan 1:100Pflicht

Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

Bemerkung:
6Pläne der Abwasseranlagen 1:100Pflicht

Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

Bemerkung:
7Berechnung der BauziffernPflicht

Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

Bemerkung:
8EnergienachweisPflicht

Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).

Bemerkung:
9Deklaration Erdbebensicherheit Kanton LuzernPflicht

Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

Bemerkung:
10Brandschutzplänebedingt

Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

Bemerkung:
11Bodenverwertung, Abfallangaben und Versiegelungsbilanzbedingt

Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

Bemerkung:
12Nachweis hindernisfreies Bauen (SN 521 500)bedingt

Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).

Bemerkung:
13Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehrbedingt

Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

Bemerkung:
14Baugespann spätestens am Tag der EinreichungPflicht

Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).

Bemerkung:
15Farbliche Kennzeichnung von Bestand, Neubau und Abbruch in den Bauplänenbedingt

Bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb kennzeichnen.

Bemerkung:
16Lärmangaben / Lärmschutznachweis (LSV)bedingt

Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

Bemerkung:

Gemeindespezifische Anforderungen (Luzern)

17Einreichung über Plattform cymo ebau (seit Januar 2026)Pflicht

Baugesuche werden über die digitale Plattform cymo ebau (lu.ebaugesuch.ch) eingereicht; Registrierung mit AGOV- oder SwissID-Konto. Unterzeichnung elektronisch (QES) oder alternativ mit handschriftlich unterschriebener, per Post eingereichter Eingabequittung. Hinweis: Gemäss Merkblatt (Stand 2025) war die Stadt Luzern keine eBAGE-Gemeinde; Papiereingaben liefen über Stadthaus/Post mit Upload via CargoServer.

Bemerkung:
18Vorgängige Bauanfrage und projektspezifische ChecklistePflicht

Vor der Baueingabe ist beim Ressort Beratungen eine (gebührenfreie) Bauanfrage einzureichen; das Ressort erstellt eine projektspezifische Checkliste, die als Beilagenverzeichnis zusammen mit den vermerkten Unterlagen einzureichen ist. Der Unterlagenumfang wird damit projektspezifisch festgelegt.

Bemerkung:
19Plandarstellung nach SIA 400 mit Raumstempel und PlankopfPflicht

Pläne gemäss SIA 400: vollständig beschriftet und vermasst (Aussenmasse, Grenz- und Gebäudeabstände, wichtige Innenmasse), Lage der Schnitte in den Grundrissen, Raumstempel (Nutzung, Bruttofläche, Fensterfläche usw.), Farbcode schwarz=bestehend/rot=neu/gelb=Abbruch, Plankopf mit Plannummer, Bezeichnung, Massstab, Datum (bei Nachreichungen mit Revisionsdatum) und Nordpfeil.

Bemerkung:
20Bauherrschaft mit Schweizer Adresse, Rechnungsempfänger geregeltPflicht

Als Bauherrschaft kann nur eine juristische oder natürliche Person mit Adresse in der Schweiz auftreten. Rechnungsempfängerin für die Gebühren ist die Bauherrschaft; andere Rechnungsempfänger nur mit schriftlicher Bestätigung.

Bemerkung:
21Originalunterschriften auf Formular und allen PlanunterlagenPflicht

Baugesuchsformular und Planunterlagen (auch Originalsituation) sind von Bauherrschaft, Planenden und Grundeigentümerschaft(en) in originaler Form zu unterschreiben; bei juristischen Personen zusätzlich Firmenstempel. Allfällige Vollmachten sind beizulegen.

Bemerkung:
22STWE-Versammlungsprotokoll mit Beschlussbedingt

Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, ZGB Art. 647c–e): Protokoll der STWE-Versammlung mit Beschluss zum Bauvorhaben und evtl. Originalvollmachten beizulegen.

Bemerkung:
23Baugespann spätestens bis zur öffentlichen Publikationbedingt

Bei Neubauten, äusseren Volumenveränderungen (inkl. Anlagen in Ortsbildschutzzonen), bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen und Antennen: Aussteckung spätestens bis zur öffentlichen Publikation; Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht entfernt werden.

Bemerkung:
24Gebühr nach mutmasslicher Bausumme, mind. CHF 250Pflicht

Gebührenerhebung nach dem städtischen Baugebührenreglement basierend auf der mutmasslichen Bausumme, mindestens CHF 250. Für Vorabklärungen/Beratungen besteht ein separates Merkblatt zur Gebührenerhebung.

Bemerkung:
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.stadtluzern.ch/dienstleistungeninformation/31 Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.