Landquart
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Baugesuchs-Dossier · Landquart
Checkliste · kantonale Anforderungen
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen bei der Standortgemeinde einzureichen (Art. 42 Abs. 1 KRVO; Art. 92 Abs. 1 KRG).
Dem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizulegen. Welcher Plansatz konkret verlangt ist, bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts (Art. 42 Abs. 1 und 2 KRVO) — massgeblich ist das kommunale Baugesetz.
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer das Baugesuch mitunterzeichnen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, sind die erforderlichen Rechte im Baugesuch nachzuweisen (Art. 89 Abs. 3 KRG).
Für grössere Bauvorhaben und Vorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden (Art. 42 Abs. 2 KRVO).
Baugesuchen für Vorhaben in Gefahrenzonen und gelben Gefahrengebieten ist ein Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen (Art. 42 Abs. 3 KRVO).
Bei Änderungen bestehender Bauten sowie bewilligter Pläne muss der Zustand vor und nach der Änderung aus den Plänen ersichtlich sein: Bestehendes grau/schwarz, Neues rot, Abzubrechendes gelb (Art. 42 Abs. 4 KRVO).
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben wird der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt (Art. 45 Abs. 1 KRVO).
Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (z. B. Gewässerschutz, Brandschutz) sind zusammen mit dem Baugesuch und allen Beurteilungsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen; bestehende Gesuchsformulare sind zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 KRVO).
Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist das BAB-Gesuch auf amtlichem Formular zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen; sie leitet es mit begründetem Antrag an die kantonale Fachstelle weiter (Art. 87, 92 KRG; Art. 47 KRVO).
Fotos, die den Zustand des bestehenden Gebäudes vor dem Eingriff belegen.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Landquart)
Richtlinien für die Einreichung von Baugesuchen: «Das Formular ist im Doppel in Papierform mit folgenden Planunterlagen (soweit erforderlich) einzureichen an die Baukommission Landquart, Postfach 15, 7206 Igis». Das amtliche Formular stellt das Bauamt Landquart zur Verfügung.
Reglemente · Gemeinde Landquart
Übergeordnetes Recht (Kanton Graubünden)
Karten
Verfahren · Kanton Graubünden
Eingabeweg: Papier
Gleichzeitig mit der Einreichung ausstecken (Lage, Höhe und Gestalt klar erkennbar; Aufschüttungen und Böschungen über 0.8 m ebenfalls profilieren); steht mindestens während der ganzen Auflage.
Baugesuch auf amtlichem Formular bei der Standortgemeinde; bei Mängeln setzt die Baubehörde innert 20 Tagen eine Nachfrist an — bleibt sie ungenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Öffentliche Auflage in der Gemeinde mit Publikation im amtlichen Publikationsorgan; bei BAB- oder UVP-Vorhaben zusätzlich im Kantonsamtsblatt.
Schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeinde; die Gesuchstellenden erhalten 20 Tage zur Stellungnahme.
Die kommunale Baubehörde entscheidet — zugleich über Einsprachen — innert 1,5 Monaten seit Ablauf der Auflage; mit Einsprachen längstens 3, mit UVP längstens 5 Monate (Ordnungsfristen).
Gegen den Bauentscheid innert 30 Tagen Beschwerde ans Obergericht; sie hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Bewilligung erlischt ohne Baubeginn innert 2 Jahren seit Rechtskraft.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Raumplanungsgesetz (KRG), BR 801.100 · Raumplanungsverordnung (KRVO), BR 801.110), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.