Horgen
| Eingabeweg | PapierBeleg ↗ |
| Gilt seit | fehlt |
| Gebühren | fehlt |
| Behandlungsfrist | Anzeigeverfahren 30 Tage nach Vorprüfung; ordentliches Verfahren 2–4 Monate inkl. 20 Tage PublikationBeleg ↗ |
Die Eingabe läuft über Papier; ein eigenes Portal oder Gebührenreglement der Gemeinde ist nicht verlinkt.
Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.
- Baugespann aufstellen§ 311 PBG
Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.
- Einreichung & Vorprüfung3 Wochen§ 313 PBG, § 11 BVV
Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.
- Bekanntmachung & Auflage20 Tage§ 314 PBG
Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.
- Zustellbegehren statt Einsprache20 Tage§§ 315–316 PBG
Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.
- Bauentscheid2–4 Monate§ 319 PBG
Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.
- Rekursfrist30 Tage§ 22 VRG
Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.
2 Monate seit Vorprüfung, 4 Monate bei Neubauten (§ 319 PBG)
Anzeigeverfahren für untergeordnete Vorhaben ohne Drittinteressen: keine Aussteckung, keine Bekanntmachung, Entscheid innert 30 Tagen (§§ 13 ff. BVV).
eBaugesucheZH ↗ · Elektronische Eingabe genügt seit 1.4.2024; ab 1.4.2027 läuft die Eingabe ausschliesslich elektronisch.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.