← alle Gemeinden
Wappen der Gemeinde Goldach

Goldach

Baugesuch prüfen →
Im PDF enthalten

Der Browserdruck erzeugt das PDF: im Druckdialog «Als PDF sichern» wählen. Unten steht genau das Blatt, das gedruckt wird.

Baugesuchs-Dossier · Goldach

Eingabeweg: Papier · 18 Positionen

baureif
Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Checkliste · kantonale Anforderungen

1Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnetPflicht

Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

Bemerkung:
2SituationsplanPflicht

Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

Bemerkung:
3Grundrisse aller GeschossePflicht

Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

Bemerkung:
4Ansichten / FassadenplänePflicht

Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

Bemerkung:
5Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem TerrainPflicht

Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.

Bemerkung:
6Kanalisations-/EntwässerungsplanPflicht

Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

Bemerkung:
7Höhenangaben und NiveaupunktPflicht

Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

Bemerkung:
8Visiere / Baugespann vor dem Auflageverfahrenbedingt

Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

Bemerkung:
9Energienachweis (Basisformular EN-101 ff.)bedingt

Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.

Bemerkung:
10Nachweis hindernisfreies Bauen (SIA 500)bedingt

Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

Bemerkung:
11Parkierungsnachweis (Motorfahrzeuge und Fahrräder)bedingt

Abschnitt «Parkierung» im Formular G1: Gesamtzahl der Plätze nach Bauausführung, Zahl der behindertengerechten Plätze zusätzlich auf den Plänen. Materiell Art. 69 PBG; die konkrete Zahl richtet sich nach dem kommunalen Parkplatzreglement.

Bemerkung:
12Weitere von der Behörde eingeforderte Unterlagenbedingt

Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

Bemerkung:
13Formular GC: Schutzraum- bzw. Ersatzbeitragspflichtbedingt

Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.

Bemerkung:
14Formular GD: Gebäude- und Wohnungsregisterbedingt

Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

Bemerkung:
15Formular GD1: Zusatzblatt Zweitwohnungbedingt

Prüfung der Ausnahmetatbestände nach Zweitwohnungsverordnung.

Bemerkung:
16Lärmangaben / Lärmschutznachweis (LSV)bedingt

Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

Bemerkung:
17Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)Pflicht

Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

Bemerkung:

Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Goldach)

18Visiere aufstellen vor Baugesuch (ordentliches Verfahren)bedingt

Bevor das Baugesuch eingereicht wird, müssen beim ordentlichen Verfahren die Visiere aufgestellt werden, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.

Bemerkung:

Reglemente · Gemeinde Goldach

https://oereblex.sg.ch/api/attachments/18205

Übergeordnetes Recht (Kanton St. Gallen)

https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/731.1
https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/731.11

Karten

https://www.geoportal.ch/ktsg/oereb
https://www.geoportal.ch/ktsg

Verfahren · Kanton St. Gallen

Eingabeweg: Papier

1VisierungArt. 138 PBG

Vor dem Auflageverfahren Visiere aufstellen, die Stellung und Ausmass des Vorhabens bezeichnen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht.

2Einreichung

Bei der Gemeinde (kantonales Baugesuchsformular); ein kantonales eBau-Portal (eBauSG) ist erst im Aufbau.

3Bekanntgabe & Auflage14 TageArt. 139 PBG

Bekanntgabe im Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag sowie im Internet; Grundeigentümer im Umkreis von 30 m erhalten einen eingeschriebenen Brief. Auflage während 14 Tagen.

4Einsprache14 TageArt. 153 PBG

Während der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung; auf Antrag gibt es eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antrag und Begründung.

5Bauentscheid

Das PBG nennt keine Entscheidfrist; es gilt das allgemeine Beförderungsgebot des Verwaltungsverfahrens.

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.

Kontakt Bauamt

Zuständige StelleBauverwaltung
AdresseHauptstrasse 2, Postfach 95, 9403 Goldach
Telefon058 228 78 50
E-Mailbauverwaltung@goldach.ch
SchalterzeitenMo 08.00–11.30 / 14.00–18.00; Di–Do 08.00–11.30 / 14.00–17.00; Fr 07.00–14.00
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.goldach.ch/online-schalter/8080/detail. Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.