Fislisbach
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Baugesuchs-Dossier · Fislisbach
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Fislisbach)
Für Hochbauten sind sämtliche Pläne und Unterlagen technisch korrekt ausgeführt, unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Pläne sind auf das Normalformat A4 gefalzt abzugeben.
Sämtliche Baugesuchsunterlagen sind zusätzlich in digitaler Form (PDF) an die Abteilung Bau und Planung abzugeben; die genauen Leitungspläne mit Massangaben nach Bauvollendung physisch und digital (PDF und DEG/DXF).
Bei Hochbauten ist ein amtlicher Grundbuchauszug, nicht älter als 1 Jahr, oder ein Planausdruck aus dem Geoinformationssystem beizulegen.
Amtliche Katasterplankopie oder GIS-Ausdruck mit Eintragung der projektierten Bauten, der Anschlüsse für Kanalisation, Wasser, Bauwasser und Energieversorgung, der Bau-, Strassen- und Sockellinien, der Zufahrt sowie der Grenz- und Gebäudeabstandsmasse.
Erdgeschossgrundriss mit Umgebungsgestaltung, Sichtzonen, Einfahrtsradien und Entwässerungsanlagen; alle Geschosse, Fassaden und Schnitte mit massgebendem und projektiertem Terrainverlauf sowie auf das massgebende Terrain vermasster Erdgeschosskote, Boden- und Fensterflächen, Feuerstellen/Kamine, bei Anbauten auch Anschlusspartie der Nachbarhäuser.
Umgebungsplan mit Terrainveränderungen, Grünanlagen, erhaltenswerten Baumgruppen, Kinderspielplätzen, Zufahrten, Böschungen und Stützmauern; Höhen der Erschliessungsstrassen, des Nachbarterrains, eines gesicherten Kontrollpunktes und OK des projektierten Erdgeschossfussbodens; Oberfläche inkl. Entwässerung von Parkplätzen und Wegen.
Das Formular Anschlussgebühren mit detaillierter Flächenberechnung inkl. Plannachweis ist bei Hochbauten einzureichen (Grundlage: § 24 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen).
Kubische Berechnung nach SIA sowie Berechnung der Parkplätze und Veloabstellplätze, jeweils inkl. Plannachweis.
Bei Wohnbauten ist eine separate Aufstellung der Wohnungstypen mit Bezeichnung allfälliger Alterswohnungen beizulegen; die Spielplatzfläche ist im Formular anzugeben.
Mit der Baueingabe sind die vollständigen Unterlagen für die Schutzraumbewilligung einzureichen; wird kein Schutzraum eingebaut, ist gleichzeitig der Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe zu stellen. Auch grössere Umbauvorhaben sind schutzraumpflichtig.
Der Hochwasserschutznachweis ist gemäss Richtlinien-Checkliste dem Baugesuch beizulegen (Gebiete mit Hochwassergefährdung).
Jede Luft/Wasser-Wärmepumpe (aussen, innen oder Split) ist baubewilligungspflichtig, in der Regel im ordentlichen Verfahren. Beizulegen sind Lärmschutznachweis, Grundrisspläne aller Geschosse und die Darlegung, dass kein lärmschutzrechtlich besserer Standort vorhanden ist (Vorsorgeprinzip).
Bereits vor Einreichung des Baugesuchs sind Bauprofile zu stellen, die Umriss- und Höhenausdehnung allseitig erkennen lassen; Grenzpunkte sind freizulegen, fehlende vorgängig zu rekonstruieren, die Erdgeschosskote gut sichtbar zu bezeichnen. Terrainveränderungen und Mauern über 1.00 m sind ebenfalls zu profilieren.
Für Kanalisations- und Wasseranschluss sind je zwei Situationspläne 1:500 und die Flächenberechnung mit Schema einzureichen; für die Kanalisation zusätzlich Keller-/EG-Grundriss 1:50 oder 1:100 mit Hausanschluss und Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle), für Versickerungs-/Retentionsanlagen Detailpläne mit hydrogeologischen Angaben.
Bei Umbau oder Abänderung genehmigter Pläne sind bestehende Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue rot anzulegen.
Die Bauherrschaft muss zur Kontrolle rechtzeitig melden: Baubeginn, Schnurgerüst, Wasser-/Kanalisationsanschlüsse (uneingedeckt), Feuerungsanlage/Kamin, Rohbau, Fertigstellung vor Bezug und Fertigstellung der Umgebungsanlage (Meldekarte Baukontrolle).
Reglemente · Gemeinde Fislisbach
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.