← alle Gemeinden
Wappen der Gemeinde Ettingen

Ettingen

Baugesuch prüfen →

Masse in Ettingen

Geschossflächenziffer in Ettingen

Die Geschossflächenziffer ist in Ettingen in 3 von 7 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 45 %. Rechtsgrundlage ist meist Art. 2 der Bau- und Zonenordnung.

Die Geschossflächenziffer (GFZ) nach IVHB ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie löst in harmonisierten Kantonen die Ausnützungsziffer ab.

ZoneGeschossflächenzifferFundstelle
KE≤ 45 %Art. 11.3, S. 17
W2≤ 45 %Art. 2, S. 12
WG2≤ 45 %Art. 2, S. 13

Extrahiert aus der BZO Ettingen (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.

Art. 2 im Wortlaut, Seite 17

2 Wohnungszahl pro Baukörper frei Sockelgeschosshöhe 1.5 m 2 bezogen auf den Anteil der Parzellenfläche in der Zone KH inkl. Freihaltebereich Jermann Ingenieure + Geometer AG 17/33 Fassadenhöhe 6.0 m Gebäudehöhe 10.0 m Gebäudelänge 25.0 m 11.4 Nebenbauten in den Kernzonen Für Klein- und Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe, Unterstände, gedeckte Sitzplätze etc. gelten zusätz- lich: Bebauungsziffer 7 % Nutzungsziffer frei Fassadenhöhe 3.5 m Gebäudehöhe 5.5 m Wird eine Garage in ein Vollgeschoss eingebaut, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die Fläche der Garage, dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl. 12 Architektonische Gestaltung Alle Bauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Form, Material und Freiflächengestaltung in die bau- liche Umgebung einzufügen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgende Kriterien beurteilt: • Situierung der Gebäude • Kubische Erscheinung der Baukörper • Dach- und Fassadengestaltung • Material- und Farbwahl • Umgebungsgestaltung • und dergleichen Der Bauherrschaft wird empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Pro- jektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der Gemeinde resp. der beratenden Fach- kommission vorabzuklären. Die Gemeinde entscheidet aufgrund der Tragweite des Projektes, ob zu- sätzlich die kantonalen Fachstellen konsultiert werden. 13 Gebäudekategorien in der Kernzone Die Bauten der Kernzone sind in vier Kategorien eingeteilt: • geschützte Bauten • erhaltenswerte Bauten • übrige Bauten • Bauten mit erweiterter Besitzstandsgarantie Jermann Ingenieure + Geometer AG 18/33 Lage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan Dorfkern dargestellt. Für die Kategorien "geschützte Bauten", "erhaltenswerte Bauten" und "übrige Bauten" gilt: Ihr beste- hendes Bauvolumen kann vollständig ausgebaut und umgenutzt werden. Bei Ersatzneubauten kann das ursprüngliche Bauvolumen wieder erstellt werden. Die Bebauungs- und Nutzungsziffern müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Bauten, die keiner der oben genannten Schutzkategorien zugeordnet sind, haben Besitzstandsgarantie. Neubauten oder Nutzungsänderungen sind jedoch nur im Rahmen der vorgegebenen Bebauungs- resp. Nutzungsziffern zulässig. 13.1 Geschützte Bauten Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoher Stel- lenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnah- men sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beein- trächtigt werden oder verloren gehen. 13.2 Erhaltenswerte Bauten Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbild von Bedeutung. Sie sind - soweit bau- technisch und wohnhygienisch sinnvoll - zu erhalten. Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Dasselbe gilt für Umbauten und Reno- vationen. 13.3 Übrige Bauten Diesen Bauten kommt keine historische Bedeutung zu. Damit ein harmonisches Dorfbild erreicht wer- den kann, ist bei Renovationen und Umbauten- soweit erforderlich - eine Verbesserung der äusseren Erscheinung anzustreben. Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten, sowie bei Um- und Anbauten kann von der im Zonenplan dar- gestellten Lage sowie dem vorhandenen Gebäudeumriss resp. den Gebäudeabmessungen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt. 13.4 Bauten mit erweiterter Besitzstandsgarantie Werden diese Bauten zerstört, so können sie an der ursprünglichen Lage, im ursprünglichen Umfang und mit derselben Nutzung wieder aufgebaut werden, auch wenn dabei die von den Zonenvorschriften vorgesehenen Bebauungs- und Nutzungsziffern überschritten werden. Ist bei diesen Bauten eine Nutzungsänderung vorgesehen, gelten die von den Zonenvorschriften vorge- gebenen Nutzungs- und Bebauungsziffern. Jermann Ingenieure + Geometer AG 19/33 14 Dächer in der Kernzone 14.1 Dachgestaltung In der Kernzone sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° gestattet. Die Dächer sind mit dunklen, braunen bis roten Tonziegeln einzudecken. Für An- und Nebenbauten bis 40 m2 Grundfläche sowie für Neubauten in der Zone KH und auf der stras- senabgewandten Seite (Hofstatt) der Kernergänzungszone sind auch Flachdächer sowie Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 15° zugelassen. Bei einer Fläche von mehr als 35 m2 sind diese zu begrü- nen (z.B. Extensivbegrünung). Für begehbare Dachflächen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Attikageschosse sind bei Flachdachbauten nicht zugelassen. An der Giebelseite sind Dachüberstände von mehr als 25 cm unzulässig. 14.2 Bauteile auf dem Dach Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mehr als 35° zulässig. Beispiele von Bauteilen auf dem Dach: Dachaufbauten zurückversetzt Gie- Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu ge- stalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunter liegenden Fassade harmonieren. Es sind fein- gliedrige Konstruktionen zu wählen. bel-, Schlepp- und Flachdachlukarne Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelas- sen (Ausnahmen: Kamine, Lüftungsrohre etc.). Dachaufbauten fassadenbündig Giebellukarnen sind hochrechteckig zu erstellen. Dacheinschnitte gedeckt Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zuläs- sig und mit seitlich offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu verse- hen. Kleingauben Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Die Kombi- nation von Dachflächenfenstern mit anderen Dachaufbauten auf ein und derselben Dachfläche ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei einer durchgehenden Dachfläche über einer klar ge- gliederten Fassade mit Wohn- und Ökonomieteil. Pro Gebäudeteil dürfen Dachflächenfenster jedoch nicht mit anderen Dachaufbau- ten kombiniert werden. kleine Lukarnen Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn das Ortsbild hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Parabolantennen dürfen nur auf untergeord- neten Nebenbauten erstellt werden. Das Ortsbild darf nicht beein- trächtigt werden. Dachflächenfenster / Glasziegel Jermann Ingenieure + Geometer AG 20/33 14.3 Massvorschriften für Dachaufbauten Für die einzelnen Bauteile gelten folgende Maximalmasse: Lukarnen in der unteren Dachfläche Frontfläche 1.8 m2 Kleingauben Frontfläche 0.5 m2 überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche 2.5 m2 Glasziegelgruppen Glaslichtfläche 0.4 m2 Dachflächenfenster Glaslichtfläche 0.3 m2 Gesamtflächen für Dachflächenfens- ter und Glasziegelgruppen Glaslichtfläche 3 % Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten. Von diesen Massvorschriften kann in Absprache mit dem Gemeinderat und den kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird. 15 Freiräume in der Kernzone Die Freiflächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleiches und der Durchgrünung des Siedlungsraumes möglichst naturnah zu gestalten. Für die Bepflanzung sind vorzugsweise einheimische, standortge- rechte Arten zu wählen. 15.1 Vorplatzbereich Die Vorplätze umfassen das durch Gärten, Abstellplätze und Fussgängerbereiche belegte Areal zwi- schen den Hausfronten und der Strasse. Sie bilden einen wichtigen Bestandteil des Strassenraums. Mögliche Nutzungsarten sind: Gärten und Grünanlagen, private Parkierungsplätze etc. Dauernde Lage- rung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet. Dieser Bereich ist von festen Bauten aller Art freizuhalten. Ausgenommen sind kleine Unterstände für Velos, Holz und dergleichen. Bauliche Veränderungen sowie die Entfernung von Grünflächen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Beläge wie Mer- gel, Schotterrasen und dergleichen. Bestehende Vorgärten sind möglichst zu erhalten. Ein angemesse- ner Anteil ist wenn möglich als Grünfläche auszuweisen. Einfriedigungen und Geländer dürfen die Höhe von 0.9 m ab fertigem Niveau nicht überschreiten. Sie sind in herkömmlicher Art auszuführen (Eisenstäbe, Staketen, Sockelmauern). Jermann Ingenieure + Geometer AG 21/33 15.2 Baulinien § 97 RBG Baulinien legen den Mindestabstand einer Baute fest: a. von bestehenden und geplanten Strassen, Wegen, Plätzen und Parkierungsflächen; b. entlang von Schienenwegen; c.-g.(...) 15.3 Garagenrampen Im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sind nicht zulässig. 15.4 Geschützte Bäume Diese Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. Sollte ein solcher Baum krankheitshalber gefällt werden müssen, besteht eine Meldepflicht beim Ge- meinderat. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden. Die Baumpflege erfolgt durch die Ge- meinde. 15.5 Geschützte Brunnen Die im Plan bezeichneten Brunnen sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Ge- meinderates zulässig. 16 Zone für öff. Werke und Anlagen in der Kernzone Die im Dorfkern ausgewiesenen Zonen für öffentliche Werke und Anlagen sind mit den Vorschriften der Kernzone überlagert und haben sich den allgemeinen Zielsetzungen der Kernzone zu unterziehen. 17 Bewilligungspflicht in der Kernzone Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen und bauliche Veränderungen aller Bauten in der Kernzone sind bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches Baugesuch. Aussenrenovationen, neue Farbgebungen und Farbänderungen an allen Bauten der Kernzone sind ebenfalls bewilligungspflichtig. Hierzu ist ein Gesuch an den Gemeinderat zu richten. Bei neuen Farbge- bungen oder Farbänderungen entscheidet die Gemeinde aufgrund von Farbmustern am Gebäude. Bei kantonal geschützten Bauten ist auch die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen. Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer Baubewilligung für den entsprechenden Neu- oder Umbau erteilt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 22/33 18 Baugesuche in der Kernzone Ist es für die Beurteilung eines Bauvorhabens notwendig, kann die Gemeinde nebst den üblichen Unter- lagen die Ansichten der angrenzenden Bauten, Detailpläne, Beschreibungen, Modelle etc. verlangen. Bei Neubauten und grösseren baulichen Veränderungen sind mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:100 einzureichen. Farb- und Materialmuster sind bei Bedarf zum gegebenen Zeitpunkt vorzulegen. 19 Öffentliche Beiträge Bei geschützten Bauten kann die Gemeinde Beiträge gewähren, welche sich nach den Besonderheiten des Objektes richten. Beiträge an gute Gestaltungen sind möglich für Dach- und Fassadengestaltungen, Aussenraumgestal- tungen, Verwendung traditioneller Baumaterialien, Renovierung kunsthistorischer oder architektoni- scher Besonderheiten etc. 20 Reklamen Reklamen müssen mit dem jeweiligen Baukörper und der Fassade harmonieren. Sie dürfen das Orts- und Strassenbild nicht stören. Alle dauerhaften Reklamen, mit Ausnahme von Türschildern und kleineren Hinweistafeln bis zu einer Grösse von 0.2 m2, sind bewilligungspflichtig. 21 Konzepte der Gemeinde Die Gemeinde kann zu gestalterischen Fragen im Dorfkern behördenverbindliche Konzepte oder Richtli- nien erstellen oder bestehende Grundlagen als solche verwenden. Beispiele für solche Konzepte und Grundlagen sind: • Inventarisation Dorfkern • Verkehrsberuhigungs- und Gestaltungskonzept • Richtlinien zur Gestaltung von Vorplatzbereich, Hofstattbereich oder der Parkierung • Architektonische Richtlinien Jermann Ingenieure + Geometer AG 23/33 D Gewerbezone 22 Nutzungsart in der G-Zone § 23 Abs. 1 RBG Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrie- ben vorbehalten sind § 23 Abs. 5 RBG In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und –inhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Perso- nal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusam- menhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. Zum Schutz angrenzender Gebiete vor übermässigen Verkehrsimmissionen sind in der Gewerbezone Lastwagenterminals, Güterumschlag- und Verteilzentren sowie Containerdepots und dergleichen nicht zugelassen. Lagerhäuser mit einem Lagervolumen von mehr als 15’000m3 (inklusive interner Erschliessung) unter- liegen der Quartierplanpflicht. Kleinere Lagerhäuser, die baulich, betrieblich oder in Bezug auf Erschlies- sung, Parkierung und dergleichen eine Einheit bilden und zusammen ein Lagervolumen von mehr als 15’000m3 erreichen, unterstehen ebenfalls der Quartierplanpflicht. Jermann Ingenieure + Geometer AG 24/33 23 Gebäudehöhen in der G-Zone 23.1 Zulässige Maximalnutzungsmasse in der G-Zone Vollgeschosszahl frei Wohnungszahl pro Baukörper gemäss § 23 Abs. 5 RBG Bebauungsziffer frei Nutzungsziffer frei Sockelgeschosshöhe frei Fassadenhöhe frei Gebäudehöhe 12.0 m Gebäudelänge frei 23.2 Bemessung der Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird bei Gewerbebauten vom tiefsten Schnittpunkt der Fassade mit dem gewachse- nen Terrain bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen. Das so ermittelte Höhenmass gilt für eine Gebäudetiefe von 12 m. Von dort aus wird das Gebäudeprofil für jeweils weitere 12 m Gebäudetiefe neu angesetzt. Einzelne höhere Bauten und Bauteile, die aus betrieblichen oder technischen Gründen vorgesehen sind, können vom Gemeinderat zur Bewilligung beantragt werden, wenn dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden. 24 Schutzbepflanzung und Umgebungsgestaltung in der G- Zone Die im Zonenplan dargestellte Schutzbepflanzung ist in Verbindung mit Neu- und Anbauten zu realisie- ren. Sie ist so anzulegen und zu unterhalten, dass ein optimal gestalteter Übergang zu den angrenzen- den Zonen und zum Strassenraum erreicht wird. Für die Bepflanzung sind standortgerechte, einheimi- sche hochstämmige Baumarten zu verwenden. Die unbebauten Freiflächen sind ansprechend zu gestalten. Mindestens 5% der Parzellenfläche sind als naturnahe Grünfläche anzulegen, davon ist die Hälfte als Strauch- oder Baumhecke zu bepflanzen und zu unterhalten. Park- und Lagerflächen sowie Flächen mit Rasengittersteinen und dergleichen können nicht angerechnet werden. Pro 500 m2 Parzellenfläche ist mindestens ein kronenbildender standorthei- mischer Laubbaum zu pflanzen. Die Parkplätze für Personenwagen und die Freiflächen sind in der Regel unversiegelt zu erstellen. Die Bepflanzung ist im Rahmen des Baubewilligungs-verfahrens in einem Umgebungsplan darzustellen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 25/33 E Übrige Zonen und Objekte 25 Zone für öffentliche Werke und Anlagen § 24 Abs. 1 und 2 RBG Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. § 77 Abs. 1 RBG Mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt. Die in dieser Zone liegenden Grundstücke muss die Gemeinde resp. die entsprechende Institution im Zeitpunkt der Erstellung der Werke und Anlagen unter Vorbehalt der übrigen gesetzlichen Bestimmun- gen zu Eigentum übernehmen. Die Betreiber der öffentlichen Werke und Anlagen können das Land auch im Baurecht übernehmen. Die Zweckbestimmung der einzelnen Zonen ist im Zonenplan gekennzeichnet. Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten und fachgerecht zu unterhalten. Für die Bepflan- zung sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden. Die unbebauten Bo- denflächen sollen - soweit sinnvoll - unversiegelt bleiben. Wo sinnvoll sollen Nistmöglichkeiten für Vö- gel und Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse geschaffen werden (Öffnen von geeigneten Dachräumen, Anbringen von Nistkästen etc.). Innerhalb der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit der Zweckbestimmung «Wohnheim» auf der Parzelle Nr. 308 gelten folgende Einschränkungen: • Wohnheim 2-geschossig • Gebäudeprofil gemäss Wohnzone 2-geschossig (W2) 26 Spezialzone Bahnhof Die Spezialzone Bahnhof bezweckt eine geordnete, ansprechende und funktionelle Nutzung des Bahn- hofareals. Es soll eine gute Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsträger erreicht werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 26/33 Die Spezialzone Bahnhof ist den für den öffentlichen Verkehr notwendigen Bauten vorbehalten. Eben- falls möglich im Areal sind Kleinbauten und Anlagen für den bestehenden Restaurationsbetrieb. Bauvorhaben sind mit der Gemeinde abzusprechen. Das Nutzungsmass wird projektbezogen festgelegt. Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Aussenräume ein Mitsprache- recht. 27 Gestaltungskonzept Bahnhof Die Gemeinde erstellt für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet ein Gestaltungskonzept. Dieses enthält insbesondere Aussagen über die Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsträger, Fussgängerbeziehun- gen, Aussenraumgestaltungen etc. 28 Uferschutzzone § 13 RBV Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Alle Massnahmen, die dem Sinn dieser Zone widersprechen, sind untersagt. Unzulässig sind insbeson- dere Terrainveränderungen, Bauten und Anlagen aller Art, Garteneinrichtungen usw. Nutzung, Pflege und Unterhalt der Uferschutzzonen haben fachgerecht und naturnah, im Sinne des ökologischen Aus- gleichs, zu erfolgen. Die Anwendung von Bioziden und Düngemitteln ist untersagt. Die Uferbefestigung soll durch eine entsprechende Bestockung mit Weiden, Erlen, Eschen etc. gewährleistet werden. Der Gemeinderat erlässt hierzu in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen Gestaltungs- und Pflegepläne. Diese regeln die Gestaltung der Bachläufe mitsamt den Uferbereichen sowie die Nutzung und Pflege- massnahmen. 29 Geschützte Wegkreuze Die im Plan eingetragenen Wegkreuze sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. 30 Geschützte Brunnen Die im Plan bezeichneten Brunnen sind geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Ge- meinderates zulässig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 27/33 31 Aussichtsschutzzone Zum Schutz der Aussicht beim Schaienweg dürfen Bauten am Hang unterhalb des Schaienweges nicht höher sein als die horizontale Linie, welche in einer Höhe von über 1.5 m über dem jeweiligen Wegni- veau des Schaienweges, in der Mitte der betreffenden Hangparzelle, gemessen wird. Pflanzen, Bäume und Büsche dürfen ebenfalls das Niveau von 1.5 m über dem Schaienweg nicht über- schreiten. Diese Bestimmung findet Anwendung auf den Parzellen Nr. 1392 und 1393 sowie im östlichen Drittel der Parzelle Nr. 1394 (Ursprungsparzellen). 32 Archäologische Schutzzone Die Bestimmung für die archäologische Schutzzone richtet sich nach § 19 RBV. Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Be- standteile des kulturellen Erbes von Bedeutung. Es sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor un- umgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebe- nenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet. F Bestimmungen Allgemeiner Art 33 Spezielle Planungs-, Nutzungs- und Bauvorschriften 33.1 Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen § 109 RBG Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich blei- ben oder reduziert werden. 33.2 Umgebungsgestaltung Freiräume sind ökologisch sinnvoll zu gestalten. Für die Bepflanzung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu wählen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 28/33 Unbebaute Bodenflächen, insbesondere Parkplätze sind wasserdurchlässig auszugestalten. 33.3 Eingliederung der Bauten in die Umgebung Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befrie- digende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Bauhöhe, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung. 33.4 Quartierplanungen § 37 Abs. 1 RBG Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschlies- sungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausge- richtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche. §37 Abs. 2 RBG Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundei- gentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden. § 38 Abs. 1 RBG Quartierpläne legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nut- zung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest). § 40 Abs. 1 RBG Quartierpläne können von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Best- immungen enthalten. Die Aufstellung von Quartierplänen ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf dafür geeigneten Arealen von mehr als 3'000 m2 möglich. Besondere Beachtung ist folgenden Kriterien zu schenken: • der Wohnqualität • den Auswirkungen auf die Nachbarschaft • dem Ortsbild • dem Landschaftsbild • dem ökologischen Ausgleich • dem Umweltschutz • der Kapazität der Erschliessungsanlagen • der Energieversorgung und –nutzung Jermann Ingenieure + Geometer AG 29/33 § 41 und 42 RBG Der Quartierplan wird im ordentlichen Verfahren von der Gemeindeversammlung, im vereinfach- ten Verfahren vom Gemeinderat erlassen. (§ 46 Abs. 1 RBG) Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten folgende Grundsätze: Die von der Quartierplanung betroffene Fläche soll mindestens 2’000 m2 umfassen. Die Art der Nutzung richtet sich nach der Grundzone. Das Mass der Nutzung darf die Grundnutzung maximal um die unten angegebenen Werte übersteigen. Weitere Abweichungen sind bei Sockelgeschoss-, Fassaden- und Ge- bäudehöhen sowie der Gebäudelänge möglich. Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass ein ansprechendes Gesamtbild entsteht. Den Bewohnern sind genügend Aussenflächen bereitzustellen, insbesondere geeignete und entsprechend ausgestattete Spielflächen für Kinder. Innerhalb des Perimeters des Zonenplans Dorfkern gelangen die Gestaltungsgrundsätze über die Kern- zone (Ziffer 12) zur Anwendung. Im Bereich der Zone KH soll zusätzlich auf die Funktion der Hofstatt Rücksicht genommen werden. Die Quartierpläne werden von der Gemeinde auf diese Punkte hin ge- prüft. Die Erschliessung erfolgt grundsätzlich gemäss Strassennetzplan Siedlung. Bei der internen Erschlies- sung von Quartierplan-Arealen sind insbesondere die Aspekte der Sicherheit und Wohnlichkeit zu be- rücksichtigen. Es sind ausreichend Fusswegverbindungen zu realisieren. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim ordentlichen Quartierplanverfahren. Inhalt und Verfahren der Quartierplanung richten sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende maximale Werte möglich: Zone W 1 Bebauungsziffer max. 30 % Nutzungsziffer max. 20 % W 2 Bebauungsziffer max. 32 % Nutzungsziffer max. 50 % WG 2 Bebauungsziffer max. 32 % Nutzungsziffer max. 50 % KH Bebauungsziffer max. 22 % Nutzungsziffer max. 20 % K2 Bebauungsziffer max. 33 % Nutzungsziffer frei KE Bebauungsziffer max. 32 % Nutzungsziffer max. 50 % Eine Nutzungsumlagerung gemäss Ziffer 4.5 ist zusätzlich zulässig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 30/33 33.6 Ausnahmebewilligungen In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen ge- statten. Dies gilt insbesondere § 7 Abs. 2 RBV • wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lö- sung verunmöglicht; • wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird; • wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann; • wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes er- möglicht wird; • wenn damit in weitgehend überbauten Wohn¬-quartieren bei bestehenden Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird; • wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann; • wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenk- mälern erreicht werden kann; • wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlauf in- folge Strassenbauten wesentlich verändert wurde; • bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen; • bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen und die Ge- bäudehöhe eingehalten wird; • für ausgesprochene Härtefälle. • für ausgesprochene Härtefälle. • bei vorbestandenen Bauten • bei den in diesem Reglement erwähnten Fällen • für Massnahmen die dem Umweltschutz dienen 33.7 Pflichtparkplätze Die Ermittlung der notwendigen Abstellplätze erfolgt nach Anhang 11/1 RBV. In besonderen Fällen (Restaurants, Hotels, Versammlungsräume, Gewerbebauten etc.) kann die Baube- willigungs-behörde auf Antrag des Gemeinderates die nach den kantonalen Richtlinien vorgeschriebene Anzahl der Abstellplätze erhöhen oder herabsetzen. Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraumes auf privatem Areal nicht möglich, so hat der Gesuch- steller/ die Gesuchstellerin eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu entrichten. 33.8 Kompostier- und Sammelstellen Quartier-Kompostieranlagen, dezentrale Sammelstellen für wiederverwertbare Stoffe etc. sind in allen Zonen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Uferschutz-, Naturschutz- und Grünzonen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 31/33 34 Schlussbestimmungen 34.1 Zuständigkeit Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zuständig für die Anwendung die- ses Reglements. Er kann zur Einhaltung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens Bedingungen stellen. 34.2 Zuwiderhandlungen Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Raumplanungs- und Bau- gesetzes geahndet. 34.3 Aufhebung des bisherigen Rechts Alle Erlasse, welche im Widerspruch zu diesen Zonenvorschriften stehen, sind aufgehoben, sobald die- ses Reglement mit dem zugehörigen Zonenplan Siedlung Rechtskraft erlangt. Dies gilt insbesondere für die bisherigen Zonenvorschriften aus dem Jahr 1964. 34.4 Anpassung der Zonenvorschriften Die Zonenvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Spätestens nach fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Zonenvorschriften sind diese ge- samthaft zu überprüfen. 34.5 Rechtskraft Dieses Reglement, samt dem zugehörigen Zonenplan Siedlung und Dorfkern, tritt mit der Genehmi- gung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Jermann Ingenieure + Geometer AG 32/33 G Beschlüsse und Genehmigung Gemeindeversammlung Regierungsrat 17. Oktober 2006 RRB Nr. 1773 vom 11. Dezember 2007 22. April 2008 RRB Nr. 1435 vom 13. Oktober 2009 10. März 2009 RRB Nr. 1435 vom 13. Oktober 2009 15. Dezember 2009 RRB Nr. 0470 vom 13. April 2010 12. Dezember 2018 RRB Nr. 0636 vom 14. Mai 2019 35 Liste der für Planung und Bauwesen wichtigen Gesetzes- grundlagen, Verordnungen und Gemeindeerlasse RBG Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 RBV Verordnung zum Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 DHG Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992 EG ZGB Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch FWG Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 KV Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 LRV Luftreinhalte-Verordnung zum Umweltschutzgesetz vom 16. Dezember 1985 LSV Lärmschutz-Verordnung zum Umweltschutzgesetz vom 15. Dezember 1986 NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 NLG Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

Häufige Fragen

Wie gross ist die Geschossflächenziffer in Ettingen?

Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 45 %, festgelegt in 3 von 7 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.

Wo steht die Geschossflächenziffer in der Bauordnung Ettingen?

Meist in Art. 2 der Bau- und Zonenordnung Ettingen, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.

Alle Masse in Ettingen →Alle Zonen →Baugesuch prüfen →