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Baugesuchs-Dossier · Emmen

Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar) · BZO-Stand: 01.01.2004 · 23 Positionen

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Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Checkliste · kantonale Anforderungen

1Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 PapierexemplarPflicht

Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

Bemerkung:
2Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)Pflicht

Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

Bemerkung:
3Aktueller Situationsplan 1:500Pflicht

In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

Bemerkung:
4Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100Pflicht

Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).

Bemerkung:
5Umgebungsplan 1:100Pflicht

Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

Bemerkung:
6Pläne der Abwasseranlagen 1:100Pflicht

Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

Bemerkung:
7Berechnung der BauziffernPflicht

Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

Bemerkung:
8EnergienachweisPflicht

Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).

Bemerkung:
9Deklaration Erdbebensicherheit Kanton LuzernPflicht

Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

Bemerkung:
10Brandschutzplänebedingt

Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

Bemerkung:
11Bodenverwertung, Abfallangaben und Versiegelungsbilanzbedingt

Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

Bemerkung:
12Nachweis hindernisfreies Bauen (SN 521 500)bedingt

Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).

Bemerkung:
13Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehrbedingt

Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

Bemerkung:
14Baugespann spätestens am Tag der EinreichungPflicht

Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).

Bemerkung:
15Farbliche Kennzeichnung von Bestand, Neubau und Abbruch in den Bauplänenbedingt

Bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb kennzeichnen.

Bemerkung:
16Lärmangaben / Lärmschutznachweis (LSV)bedingt

Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

Bemerkung:

Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Emmen)

17Plandarstellung gemäss SIA-Norm 400Pflicht

Die Gemeinde Emmen verlangt die Plandarstellung nach SIA-Norm 400 (Planbearbeitung im Hochbau).

Bemerkung:
18Benennungsrichtlinien für digitale UnterlagenPflicht

Die digital eingereichten PDF-Dateien müssen den gemeindeeigenen Benennungsrichtlinien folgen (http://www.emmen.ch/_rtr/publikation_500281).

Bemerkung:
19Deklarationsformular Anschlussgebühr Abwasser/Frischwasserbedingt

Gemeindespezifisches 'Deklarationsformular für die Berechnung der Anschlussgebühr Abwasser und Frischwasser' (https://www.huesler-heiniger.ch/files/pdf1/wv_se_deklaration.pdf) ist einzureichen.

Bemerkung:
2030%-Nachweis bei Umbauten (Bauprojektsumme vs. Gebäudeversicherungswert)bedingt

Bei Umbauten ist ein detaillierter Nachweis der Bauprojektsumme im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert einzureichen (30%-Regelung).

Bemerkung:
21Blendnachweis für Solaranlagenbedingt

Für Solaranlagen wird ein Blendtool-Nachweis mit plausibel gesetzten Empfangspunkten verlangt.

Bemerkung:
22Planänderungen mit Änderungsverzeichnisbedingt

Nachgereichte Planänderungen sind mit Änderungsverzeichnis und Datum zu kennzeichnen.

Bemerkung:
23Energiemeldungen mind. 20 Tage vor Baubeginnbedingt

Energiemeldungen (Heizung, Boiler, Bäder) sind mindestens 20 Tage vor Baubeginn einzureichen.

Bemerkung:

Reglemente · Gemeinde Emmen

https://geoshop.lu.ch/pdf/emme_BZR.pdf

Übergeordnetes Recht (Kanton Luzern)

https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/735
https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/736
https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/736a

Karten

https://map.geo.lu.ch/oereb
https://map.geo.lu.ch/

Verfahren · Kanton Luzern

Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)

1Baugespann aufstellen§ 191 PBG

Spätestens am Tag der Einreichung ausstecken, mit Kennzeichnung der Erdgeschosskote und der Oberkante der Dachfläche; bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung stehen.

2Einreichung

Digital über eBAGE+ einreichen, dazu ein Papierexemplar bei der Gemeinde.

3Publikation & Auflage20 Tage§ 193 PBG

Öffentliche Bekanntmachung; das Baugesuch liegt 20 Tage öffentlich auf. Anstösser (angrenzend oder bis 25 m Entfernung) werden zusätzlich schriftlich informiert.

4Einsprache20 Tage§ 194 PBG

Während der Auflagefrist, schriftlich im Doppel mit Antrag und Begründung.

5Bauentscheid≈ 40 Arbeitstage§ 68 PBV

Ordnungsvorgabe: 80 Prozent der ordentlichen Verfahren sind innert 40 Arbeitstagen abzuschliessen, vereinfachte innert 25 Arbeitstagen.

https://ebage-formular.lu.ch

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), SRL 735 · Planungs- und Bauverordnung (PBV), SRL 736), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.

Kontakt Bauamt

Zuständige StelleDirektion Bau und Umwelt, Baubewilligungen
AdresseRüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke
Telefon041 268 03 11
E-Mailbaubewilligungen@emmen.ch
SchalterzeitenMo 09.00–11.30 / 14.00–17.30; Di 14.00–16.30; Mi–Do 09.00–11.30 / 14.00–16.30; Fr 09.00–11.30
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.emmen.ch/baubewilligung/2003. Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.