Andermatt
| Eingabeweg | fehlt |
| Gilt seit | fehlt |
| Gebühren | fehlt |
| Behandlungsfrist | fehlt |
Noch kein Eingabeportal oder Gebührenreglement erfasst.
Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.
- EinreichungArt. 102 PBG
Baugesuch mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde der Standortgemeinde; wer nicht Eigentümer ist, belegt die Berechtigung (Unterschrift oder Rechtsausweis). Behandelt wird es, sobald es vollständig ist.
- ProfilierungArt. 103 Abs. 4, Art. 104 PBG
Vor Beginn der Auflage- und Einsprachefrist sind Profile aufzustellen; im vereinfachten Verfahren kann die Baubehörde davon entbinden.
- Auflage & PublikationArt. 103 Abs. 1 und 2 PBG
Öffentliche Auflage während der Einsprachefrist; Auskündung im kantonalen Amtsblatt mit Bauherrschaft, Ort und Zweck des Vorhabens.
- Einsprache20 TageArt. 103 Abs. 3 PBG
Öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Baubehörde während der Auflage.
- Entscheid2–4 MonateArt. 105 Abs. 2 und 3 PBG
Die Baubehörde entscheidet spätestens innert zwei Monaten ab formell richtigem, vollständigem Gesuch; sind kantonale Entscheide nötig, verlängert sich die Frist um zwei Monate. Kann sie die Frist nicht halten, begründet sie das vor Ablauf und nennt einen neuen Termin.
- Baubeginn1 JahrArt. 110 Abs. 2 und 3 PBG
Die Bewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Rechtskraft begonnen wird oder die Arbeiten länger als ein Jahr ruhen; Verlängerung aus wichtigen Gründen höchstens um ein Jahr.
2 Monate ab formell richtigem, vollständigem Gesuch; +2 Monate, wenn kantonale Entscheide nötig sind — Ordnungsfrist mit Begründungspflicht bei Überschreitung (Art. 105 Abs. 2 und 3 PBG)
Vereinfachtes Verfahren für Vorhaben von geringer Bedeutung: die Baubehörde kann von der Profilierungspflicht entbinden (Art. 104 PBG); geringfügige Vorhaben sind nur meldepflichtig (Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 2 PBG)
Noch kein kantonales Portal in Betrieb.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), RB 40.1111), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.