Allschwil
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Baugesuchs-Dossier · Allschwil
Checkliste · kantonale Anforderungen
Kantonales Baugesuchsformular mit Kerndatenblatt; bei elektronischer Eingabe über das E-Baugesuch BL.
Formular mit den Angaben zur baulichen Nutzung (Zonenvorschriften) gemäss RBG/RBV.
Mit eingezeichnetem Projekt, Grenzabstandspolygon, Baulinien, Fixpunkt, EG-Kote, Nordpfeil, Strassenname.
Mit den wichtigsten Massen und Koten, Terrainlinien (gewachsen/neu), Zweckbestimmung der Räume; vom Projektverfasser unterzeichnet.
Zonenrelevante Höhenkoten (Höhenfixpunkt m ü. M., gewachsenes Terrain an Parzellengrenzen und Gebäudeecken), durch Geometer- oder Ingenieurbüro aufgenommen bzw. bestätigt.
Berechnung der erforderlichen Abstellplätze.
Bei Wohnbauten (inkl. Wohnungen bei Gewerbebetrieben).
Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen.
Bei Projekten im Perimeter einer Naturgefahr oder eines Gefahrenhinweises (Kerndatenblatt Ziff. Naturgefahren).
Bei Um-/Rückbauten und Installationsarbeiten an Bausubstanz mit Baujahr vor 1990.
Bei Bauvorhaben mit Aushub- oder Abbruchmaterial sowie bei Vorhaben, die das Grundwasser direkt tangieren.
Mit eingezeichnetem Projekt, auf Bauparzellen mit mehr als 10 % Geländeneigung; durch Geometer-/Ingenieurbüro aufgenommen oder bestätigt.
Gemäss VKF-Brandschutzmerkblatt «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne».
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, mit dem Baugesuch einzureichen.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Entsorgungskonzept, wenn mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder schadstoffhaltige Materialien zu erwarten sind.
Bei Neu- und Ersatzbauten ein Nachweis zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan), soweit die Zonen- bzw. Quartierplanvorschriften dies vorschreiben.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Allschwil)
Gemäss den Baugesuchs-FAQ der Gemeinde sind für Kanalisationsanschlüsse Kanalisationsbewilligungen erforderlich; Dichtigkeitsprüfungen der Leitungen sind obligatorisch. Das Kanalisationsgesuch ist gemäss kantonaler Wegleitung parallel zur Baugesuchseingabe beim Bauinspektorat bei der Gemeinde einzureichen.
Gemäss den Baugesuchs-FAQ der Gemeinde ist für Versickerungen (Regenwasser) ein geologisches Gutachten erforderlich.
Gemäss den Baugesuchs-FAQ der Gemeinde besteht für Flachdächer ab 15 m² eine Begrünungspflicht; die Begrünung ist im Bauprojekt entsprechend auszuweisen (Details siehe FAQ der Gemeinde).
Gemäss den Baugesuchs-FAQ der Gemeinde sind bei Neu- und Umbauten Angaben zu Farben und Materialien zu machen (zonenrechtliche Prüfung durch die Gemeinde, verschärft in Schutz-/Kernzonen).
Reglemente · Gemeinde Allschwil
Übergeordnetes Recht (Kanton Basel-Landschaft)
Karten
Verfahren · Kanton Basel-Landschaft
Eingabeweg: E-Baugesuch BL (Bauinspektorat)
Die Profile müssen während der ganzen Dauer der öffentlichen Auflage aufgestellt sein.
Elektronisch über das kantonale Formularportal oder in Papierform beim Bauinspektorat.
Publikation im Amtsblatt; öffentliche Auflage in der Gemeinde während 10 Tagen (30 Tage bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsbericht). Anstösser werden angeschrieben.
Innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde; die Begründung kann innert 10 weiteren Tagen nachgereicht werden.
Spätestens innert drei Monaten; bei komplizierten Vorhaben mit UVP oder auf Antrag der Bauherrschaft spätestens ein Jahr seit Einreichung.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), SGS 400 · Verordnung zum RBG (RBV), SGS 400.11), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.