Art. 34
BZO Zürich · S. 35 · Original-PDF
83Für Abgrabungen und Aufschüttungen gilt Art. 10 unter dem Vorbehalt der Wahrung des Gebietscharakters und der Er zielung einer guten Gesamtwirkung. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 1. Abgrabungen, Aufschüttungen Art. 35 1 Wird die erlaubte Zahl der Vollgeschosse erreicht, ist ein anrechenbares Untergeschoss nur gestattet, wenn dazu keine wesentlichen Abgrabungen oder Aufschüttungen erforder lich sind. Untergeschoss
2Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, sind anrechenbare Räu me in Untergeschossen nur im Umfang des nach Regelbau weise grösstmöglichen Vollgeschosses zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.