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Art. 34

BZO Zürich · S. 35 · Original-PDF

83Für Abgrabungen und Aufschüttungen gilt Art. 10 unter dem Vorbehalt der Wahrung des Gebietscharakters und der Er­ zielung einer guten Gesamtwirkung. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 1. Abgrabungen, Aufschüttungen Art. 35 1 Wird die erlaubte Zahl der Vollgeschosse erreicht, ist ein anrechenbares Untergeschoss nur gestattet, wenn dazu keine­ wesentlichen Abgrabungen oder Aufschüttungen erforder­ lich sind. Untergeschoss

2Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, sind anrechenbare Räu­ me in Untergeschossen nur im Umfang des nach Regelbau­ weise grösstmöglichen Vollgeschosses zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.