Art. 33
BZO Zürich · S. 34 · Original-PDF
82 1 Der fertige Fussboden des Erdgeschosses darf ent weder höchstens 1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Bodens entlang der Gebäudeaussenseite liegen. In der Mitte der strassenseiti gen Gebäudeaussenseite darf der fertige Fussboden des Erd geschosses nicht unter dem gewachsenen Boden liegen. Höhenlage der Gebäude
2Können die Masse in steilem Gelände nicht eingehalten wer den, hat sich die Lage des Erdgeschossfussbodens an den ge bietstypischen Bauten im näheren Umfeld zu orientieren.
3Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse (ohne Dachge schoss) dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen.
81Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).
82Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 34 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.