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Art. 33

BZO Zürich · S. 34 · Original-PDF

82 1 Der fertige Fussboden des Erdgeschosses darf ent­ weder höchstens 1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Bodens entlang der Gebäudeaussenseite liegen. In der Mitte der strassenseiti­ gen Gebäudeaussenseite darf der fertige Fussboden des Erd­ geschosses nicht unter dem gewachsenen Boden liegen. Höhenlage der Gebäude

2Können die Masse in steilem Gelände nicht eingehalten wer­ den, hat sich die Lage des Erdgeschossfussbodens an den ge­ bietstypischen Bauten im näheren Umfeld zu orientieren.

3Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse (ohne Dachge­ schoss) dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen.

81Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

82Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 34 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.