Art. 36
BZO Zürich · S. 35 · Original-PDF
84 1 Zusätzlich zu den Vollgeschossen ist ein anrechenba res Dachgeschoss erlaubt. Dachgeschoss
2In den Kernzonen darf bei bestehenden Gebäuden (Stichtag 1. Januar 1999) ein bereits vorhandenes zweites Dachgeschoss ausgebaut werden. Art. 37 1 Bei Wahrung des Gebietscharakters dürfen beson dere Gebäude mit einer Grundfläche von insgesamt höchstens 5 % der Grundstücksfläche auch ausserhalb der überbaubaren Flächen gemäss Art. 27 erstellt werden. Solche Gebäude sind zusätzlich zur festgelegten Gebäudegrundfläche oder einer zu übernehmenden Baumasse und ohne Anrechnung auf eine fest gelegte Überbauungsziffer zulässig. Vorbehalten bleiben die ab weichenden Regelungen gemäss Art. 28, 29, 31 und 73. Besondere Gebäude
2Für besondere Gebäude gelten die kantonalen Abstandsvor schriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.