Art. 40 · Umgebungsgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 27 · Original-PDF
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen und müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendigste zu beschränken. Umgebungsgestaltung
2Terraindifferenzen sind nach Möglichkeit in Form bewachsener Böschungen bzw. mit Lebendverbaumethoden auszubilden.
3Öffentliche Bauten, grössere Industrie- und Gewerbebauten, Mehrfamilienhäuser und Arealüberbauungen erfordern eine umfassende Umgebungsplanung. Die Unterlagen müssen Angaben bezüglich der gesamten Aussenraumgestaltung, der Bepflanzung, Terraingestaltung sowie ökologischer Ausgleichsflächen gemäss Absatz 5 enthalten.
4Bei Neuanpflanzungen sind vorwiegend standortheimische Arten zu verwenden und neue Grünflächen sind soweit möglich und sinnvoll naturnah zu gestalten. Empfehlungen können bei der Bauverwaltung bezogen werden.
5Die ökologischen Ausgleichsflächen bei grösseren Bauvorhaben gemäss Absatz 3 müssen mindestens 15% der Arealfläche umfassen. Anrechenbar sind nicht unterbaute, naturnah gestaltete Flächen, die nicht anderen Zwecken (Spiel-, Abstellplätze usw.) dienen. Grundsätze
27 zur Ausführung enthält das Naturschutzreglement. Naturnahe Dachbegrünungen können zu 50% angerechnet werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als die Hälfte der ökologischen Ausgleichsfläche ausmachen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.