Art. 39 · Ortsbildgestaltung, Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 26 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ortsbildgestaltung
2Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen - Stellung (z. B. Firstrichtung) - Grösse der Baukuben - Wirkung im Strassenraum - Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse - Dachform, Dachneigung - Fassadengliederung
26 - Materialwahl, Farbe - Terrain- und Umgebungsgestaltung 3Der Stadtrat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: - zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen - Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten - in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten ein Fachgutachten verlangen - Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist - die Baubewilligung verweigern, sollte die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden können. 4Bezüglich Baugesuchsverfahren nehmen die Bauherrschaft und Projektverfasser möglichst frühzeitig mit dem Stadtrat Kontakt auf.
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