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Art. 48 · Treppen
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 30
Stockwerke sind durch Treppen miteinander zu verbinden. Treppen, Zugänge und Podeste, welche der regelmässigen Benützung dienen, müssen mindestens 1.00 m, in drei- und viergeschossigen Bauten mindestens 1.20 m breit und mit Brüstungen oder Geländern von mindestens 1.00 m Höhe versehen sein.
Bei Altbausanierungen kann von diesen Vorschriften abgewichen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.