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Art. 47 · rainveränderungen, Böschungen und Einfriedungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 30

rainveränderungen, Böschungen und Einfriedungen Sicherheit und Gesundheit Art. 79 Abs. 4 KRG Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Abgrabungen und Aufschüttungen sind zu begrünen oder zu bepflanzen.

Stacheldrahtzäune sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.