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Art. 65 · Bereich zu Strassen und Wegen

BZO Zell · S. 19 · Original-PDF

1Längs von Strassen und Wegen darf in der Regel höchstens ein Drittel der Grundstückslänge für Parkplätze, Vorplätze, Zufahrten und Hauseingänge verwendet werden.

2Der restliche Teil der Anstosslänge ist zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.