Art. 33 · Naturschutzzone Wald
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt, für den Privatwald im Nutzungsreglement. 4 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Schutzzone Bezeichnung im Kulturlandplan Altholzinsel Schraffur/A Altholzinsel (kleiner als 20 ha) Altholzinsel ,Aarebord: Gebiet Fischreiher": Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung. Altholzinsel Schraffur/R Altholzinsel (grösser als 20 ha) Naturwaldreservat Flue-Halde (Gemeinden Würenlingen und Untersiggenthal): Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung. 23
–24 - 3.6 Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.