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Art. 32 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.