← BZO Worb · Inhaltsverzeichnis

Art. 59 · Landschaftsschongebiete

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 95 · Original-PDF

1Die Landschaftsschongebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Kulturlandschaft mit ihrer typischen Topographie, ihren natur- und kulturgeschichtlichen Qualitäten sowie ihren ökologisch wichtigen Elementen.

2Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind in begründbaren Fällen zugelassen, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen, sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Exponierte Standorte sind freizuhalten.

3Baugesuche sind dem Fachausschuss gemäss Art. 45 zur Beurteilung vorzulegen.

4Nicht gestattet sind: •฀ Aufforstungen, mit Ausnahme für die Stabilisierung von rutschgefährdeten Gebieten; •฀ Baumschulen, Gärtnereien und gewerbliche Gewächshäuser; •฀ grossflächige Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) jeglicher Art; •฀ Ablagerungs- und Materialabbaustellen; •฀ Materialstapelungen sofern sie nicht temporär der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.