Art. 60 · Lebensräume
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 95 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Lebensräume gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften: 93 94 Lebensräume Schutzziele Besondere Vorschriften Fliessgewässer Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. Gewässerraum Art. 75 Kleingewässer und Amphibienlaichgebiete Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. In einem Abstand von 6 m ab Gebietsrand ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngern aller Art verboten. Trockenstandorte Erhalten und Aufwerten der mageren, trockenen Wiesenvegetation als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzenund Tierarten. Extensive Bewirtschaftung mit Mähnutzung und Abführen des Mähgutes. Untersagt sind:
–das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger,
–das Einsäen artenarmer Grasmischungen und Kunstwiesen,
–die Beweidung und das Abbrennen der Trockenstandorte. Feuchtstandorte Erhalten und Aufwerten der Feuchtgebietsvegetation als natürlicher Lebensraum für standorttypische Pflanzen und Tierarten. Extensive Mähnutzung und Abführen des Mähgutes sowie das extensive Beweiden sind zugelassen. Untersagt sind: das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger; das Einsäen artenarmer Grasmischungen und Kunstwiesen Feld- und Ufergehölze, Hecken Erhalten und Aufwerten der Gehölze und Hecken als landschaftsprägende und ökologisch wichtige Lebensräume. Untersagt ist das Entfernen und Abbrennen von Feld- und Ufergehölzen sowie Hecken. Selektives Auslichten oder auf den Stock setzen sind als Pflegemassnahmen erlaubt. 95 Die kantonalen Naturschutzgebiete sind im Zonenplan Landschaft als Hinweise dargestellt. Schutzreglement vom 15. März 1989 (RRB) Schutzreglement vom 28. November 1974 (O VFO) Vgl. Art. 29, 30 und 41 NSchG und Art. 86. BauG Dazu gehören: Drumlins, Dolinen und Findlinge.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.