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Art. 34 · Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 26 · Original-PDF
Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind Lebensräume von besonderem ökologischen und landschaftlichen Wert und dürfen weder mit Herbiziden behandelt noch gerodet werden. Der Kanton kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen vom Rodungsverbot bewilligen. Hecken und Ufergehölze sind periodisch im Winter zu pfl egen, zu durchforsten oder in kurzen Abschnitten auf den Stock zu setzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.