Art. 33 · Landschaftsschutzgebiete
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 25 · Original-PDF
1Landschaftsschutzgebiete (gemäss Art. 10, 54 Abs. 1 und 86 BauG) bezwecken die Erhaltung von landschaftlich empfi ndlichen oder wertvollen Landschaftsteilen, Ortsrandlagen und Aussichtspunkten sowie von lokalen, kulturgeschichtlich oder ökologisch wertvollen Besonderheiten.
2In den im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebieten sind nur die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen gestattet. Die naturnahe Landschaft ist zu erhalten und bei Eingriffen wiederherzustellen. Andere Nutzungen wie Baumschulen und Gärtnereien sowie Tätigkeiten, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Die Schutz- und Pflegekonzepte werden durch die Landschaftskommission erstellt und periodisch nach Bedarf angepasst. Die Sonderstandorte Natur umfassen Flächen mit besonderer Qualität und Bedeutung für Fauna und Flora. Es sind Lebensräume für Arten, die in der Gemeinde Wohlen selten geworden sind und die daher unbedingt erhalten werden sollen. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und 22 NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonale Merkblätter: Trockenstandorte im Kanton Bern. Weitere Benutzungsbeschränkungen ergeben sich u.U. aus den Bewirtschaftungsverträgen gemäss DZV. Sonderstandorte Natur sind: Ruderalstandort Grube Lör, Feuchtstandort Waldlichtung Chatzematt, Quellflur/Feuchtgebiet Mühletal, Mettlenwald, Chräjenestwald und Kantonale Trockenstandorte. Für Sonderstandorte von lokaler Bedeutung ist die Gemeinde, für die regionalen Standorte das Naturschutzinspektorat NSI zuständig. Massgebend für den Schutzzweck sind die gebiets- und objektspezifischen Schutz- und Pflegekonzepte. Vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20ff. NSchG, Art. 15–18 NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG. 46 47
3Betrieblich notwendige Klein-, Neben- und Fahrnisbauten sowie betrieblich notwendige Anlagen sind gestattet, sofern Standort und Gestaltung dem Schutzzweck nicht widersprechen und sie in die bestehenden Baugruppen integriert werden. Alle übrigen Bauten wie feste Freizeit- und technische Infrastrukturanlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt.
4Aufforstungen sind in diesen Gebieten untersagt. Für die Pfl ege der Waldränder ist der Erläuterungsbericht zum Richtplan Landschaft wegleitend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.