Art. 7 · Wohnzonen
BZO Baureglement Wittenbach · S. 8 · Original-PDF
In den Wohnzonen gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise:
W1 W2 W3 W4 max. Vollgeschosszahl 1 2 3 4 max. Gebäudehöhe (m) 5 7 10 12.5 max. Firsthöhe (m) 8.5 11 14 16.5 max. Gebäudelänge (m) 20 30 40 50 kleiner Grenzabstand (m) 3 4 5 6 grosser Grenzabstand (m) 8 8 10 12 Baumassenziffer (Grund- 0,8 1,2 1,6 2,0 nutzungsmass m)
Die Baumassenziffer erhöht sich bei Pult-, Sattel- und Walmdächern für je 5° a.T. Dachneigung um 0,05 m bis zu einem Maximum von 0,45 für 45° a.T. steile Dächer. Zur Bestimmung der anwendbaren Baumassenziffer wird jeweils die tatsächliche Dachneigung auf die nächsten 5° abgerundet.
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Bei Tonnendächern, Attikageschossen und zertifizierten Minergiehäusern gilt eine um je 0,2 m, bei Minergie-P eine um 0,3 m erhöhte Baumassenziffer.
Der kleine Grenzabstand muss ausserdem im Sinne eines Mehrlängenzuschlages mindestens dem 0,15-fachen Wert der Summe aus Gebäudelänge und -höhe entsprechen, der grosse Grenzabstand mindestens dem 0,3- fachen Wert.
Wohn-Gewerbe-Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.