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Art. 46 · Baumassenziffer

BZO Baureglement Wittenbach · S. 24 · Original-PDF

Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl des anrechenbaren umbauten Raumes zur anrechenbaren Parzellenfläche.

Als anrechenbarer umbauter Raum gilt das gesamte Bauvolumen im Aussenmass, das über einer durch den Niveaupunkt (Flächenschwerpunkt des Gebäudes auf dem gew. Terrain) verlaufenden horizontalen Ebene liegt. Angerechnet werden auch einspringende Bauteile wie Nischen und Loggien, abgestützte Balkone, ferner überdeckte Terrassen und offene Erdgeschosshallen. Nicht angerechnet werden Vordächer, Dachaufbauten wie Gauben, Lukarnen, Liftaufbauten und dergleichen, sowie technisch bedingte Bauteile.

Die anrechenbare Parzellenfläche berechnet sich nach Art. 61 Abs. 3 BauG.

Bei der Teilung eines überbauten Grundstückes findet Art. 62 BauG sachgemässe Anwendung. Die Inanspruchnahme anderer Grundstücke richtet sich sachgemäss nach Art. 63 BauG.

Bei unterschiedlichen Dachformen wird der Wert der anzuwendenden Baumassenziffer in einer Mischrechnung für das ganze Grundstück auf 2 Stellen nach dem Komma ermittelt.

Kleinstbauten gemäss Art. 51 Abs. 4 werden bei der Berechnung der Baumassenziffer nicht berücksichtigt.

Grosser Grenzabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.