Art. 76 · Sicherheit
BZO Winterthur · S. 31 · Original-PDF
1Bei der Gestaltung von öffentlichen und halböffentlichen Räumen in Bauten und Anlagen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzer und Benutzerin nen, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, Rechnung zu tragen; zu vermeiden sind unter anderem unüber sichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besondere Beach tung ist der Ausgestaltung der Freiräume zu schenken. Art. 76a * Erhöhte energetische Anforderungen bei Ausnützungsbonus
1Folgende Bauvorhaben haben mindestens dem SIA-Effizienzpfad Energie 2040, dem Minergie P-Standard oder einem mit diesem vergleichbaren Standard zu entsprechen: a. Gebäude in Gebieten mit Sonderbauvorschriften für Terrassen- und ähnliche Überbauungen (T), für die Erleichterungen gemäss Art. 58 Abs. 3 oder 4 BZO gewährt werden; 31 7.1.3-1 Stadt Winterthur b. Arealüberbauungen, wenn die gemäss Regelbauweise zulässige Baumasse überschritten wird (Art. 64 Abs. 4 BZO). Bei Arealüber bauungen, die bereits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; c. Gebäude im Perimeter von Gestaltungsplänen, wenn die gemäss Re gelbauweise zulässige Baumasse oder die Grundmasse der Zentrumszonen überschritten werden.
2Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Vorschriften und Standards ge mäss Abs. 1 die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
10Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.