Art. 75 · Anlagen und Pflanzen an Strassen und Wegen
BZO Winterthur · S. 31 · Original-PDF
1Anlagen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen und Wegen grund sätzlich keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber weder gesetzliche Zu fahrten behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden noch Strassenkör per, Leitungen oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigen.
2Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten: a. Über Strassen 4,5 m. b. Über den durch den Regierungsrat festgesetzten Versorgungsrouten des Typs I 5,2 m und des Typs II 4,8 m. c. Über Fuss- und Radwegen sowie Trottoirs 2,5 m.
3Für die in den öffentlichen Grund eindringenden Wurzeln werden die Be stimmungen des ZGB ausdrücklich vorbehalten (so Art. 641, 667 und 688 ZGB).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.