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Art. 75 · Anlagen und Pflanzen an Strassen und Wegen

BZO Winterthur · S. 31 · Original-PDF

1Anlagen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen und Wegen grund­ sätzlich keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber weder gesetzliche Zu­ fahrten behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden noch Strassenkör­ per, Leitungen oder die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigen.

2Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten: a. Über Strassen 4,5 m. b. Über den durch den Regierungsrat festgesetzten Versorgungsrouten des Typs I 5,2 m und des Typs II 4,8 m. c. Über Fuss- und Radwegen sowie Trottoirs 2,5 m.

3Für die in den öffentlichen Grund eindringenden Wurzeln werden die Be­ stimmungen des ZGB ausdrücklich vorbehalten (so Art. 641, 667 und 688 ZGB).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.