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Art. 73 · Besondere Gebäude

BZO Winterthur · S. 30 · Original-PDF

1Besondere Gebäude, deren Grundfläche gesamthaft 10% der massgebli­ chen Grundstücksfläche nicht überschreiten, sind nicht auf die Baumassen­ ziffer anzurechnen.

2Besondere Gebäude, deren grösste Höhe 3,5 m und deren Gebäudehöhe 3 m nicht übersteigt, haben einen Gebäudeabstand von 3,5 m einzuhalten und können seitlich und rückwärtig an die Grenze gestellt werden, wenn sie an ein bestehendes nachbarliches Gebäude angebaut werden oder nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze in Anspruch nehmen, in Kernzonen und Wohnzonen jedoch nur, wenn ihre Grundflächen insgesamt nicht grösser als 50 m² sind oder nicht mehr als 10 % der Grundstücksfläche messen; massgebend ist der höhere Wert. Besondere Gebäude, die mehr als einen Drittel der Grenze in Anspruch nehmen, bedürfen der Zustimmung des Nachbarn.

3Besondere Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 10 m² und einer grössten Höhe von nicht mehr als 3 m haben, sofern sie nicht an die Grenze gestellt werden, unter Vorbehalt der Anforderungen der Feuerpoli­ zei, einen minimalen Grenz- und Gebäudeabstand von 1 m einzuhalten. Art. 73a * Balkone

1Aus der Fassade vorspringende Balkone, deren Fläche 15% der zugehöri­ gen Geschossfläche nicht übersteigt, werden nicht auf die Baumassenziffer angerechnet.

2Absatz 1 gilt auch für verglaste Balkone, die nicht beheizt werden. Art. 73b * Getrennte Treppenhäuser für Wohnungen und Sexbetriebe

1In Gebäuden, die sowohl Wohnungen als auch Betriebe des Sexgewerbes aufweisen, müssen die beiden Nutzungsbereiche über baulich getrennte Treppenhäuser mit getrennten Eingängen erschlossen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.