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Art. 72 · Hochhäuser

BZO Winterthur · S. 29 · Original-PDF

1Wo die Bauordnung nichts anderes bestimmt, sind Hochhäuser unzulässig, es sei denn, sie seien Bestandteil von Sonderbauvorschriften oder Gestal­ tungsplänen mit Zustimmung des Grossen Gemeinderates. 29 7.1.3-1 Stadt Winterthur

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.