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Art. 57 · Gewerbeerleichterung

BZO Winterthur · S. 23 · Original-PDF

1Wo der Zonenplan Gewerbeerleichterung vorsieht, gelten neben oder an­ stelle der Grundordnung die folgenden Vorschriften: a. Mässig störende Betriebe (insbesondere Handwerksbetriebe, Gast­ stätten, Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe) sind zulässig. b. Die Freiflächenziffer beträgt 20%. Bei Umbauten kann von der Frei­ flächenziffer abgewichen werden, wenn zwingende betriebliche Grün­ de dies erfordern. 23 7.1.3-1 Stadt Winterthur c. Die Baumassenziffer darf für Gebäude oder Gebäudeteile, die dau­ ernd gewerblich oder von Handels- und Dienstleistungsbetrieben ge­ nutzt werden, um einen Fünftel der zonengemässen Grundziffer er­ höht werden. d. Eingeschossige Bauten oder aus der seitlichen Gebäudeflucht her­ ausragende Erd- und Untergeschosse, die dauernd gewerblich oder durch Handels- und Dienstleistungsbetriebe genutzt werden und de­ ren Höhe nicht mehr als 4 m beträgt, dürfen ohne Beschränkung der Gebäudelänge, aber nur auf eine Tiefe von 14 m ohne nachbarliche Zustimmung auf die Grenze gesetzt werden. 1. Werden sie nicht auf die Grenze gesetzt, haben sie gegen­ über Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Die Vorschriften über den Mehrlängenzuschlag finden keine Anwendung. 2. Der Gebäudeabstand kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ohne nachbarliche Zustimmung bis auf 3,5 m reduziert werden. 4.3 Sonderbauvorschriften für Terrassen- und ähnliche Überbauungen (T)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.