Art. 52 · Gebäudeabbruch
BZO Winterthur · S. 21 · Original-PDF
1Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist zu bewilligen, wenn die Gebäude bzw. Gebäudeteile nicht unter Denk malschutz gestellt werden und wenn durch den Abbruch die zukünftige Überbauung nicht negativ präjudiziert wird. Art. 53 * Grundmasse / Besondere Nutzungen
1Für die Gestaltungspläne gelten folgende Grundmasse und Nutzungsvor schriften: a. Verschiebungen Ausnützung: In den im Ergänzungsplan bezeichne ten Bereichen 1–3 sind Verschiebungen der Ausnützung zwischen einzelnen Gestaltungsplänen innerhalb eines Bereichs und zwischen anstossenden Bereichen zulässig.
b.* Wohnanteil: Für den Wohnanteil in den Bereichen werden folgende Werte festgelegt: 1.–3. * … 4. Bereich Areal Lagerplatz: max. 35% 5. * Bereich Areal Werk 1: min. 20% / max. 55% c. Publikumsorientierte Nutzungen: min. 10% d. Hochhäuser: Hochhäuser sind generell zulässig. e. Erschliessung: Die Erschliessung hat ressourcensparend und mit Rücksicht auf die Strassenkapazitäten zu erfolgen. Es sind Mobili tätskonzepte zu erarbeiten.
2Die publikumsorientierten Nutzungen sind im Rahmen der Überbauung der einzelnen Bereiche zu realisieren. Verschiebungen zwischen anstossenden Bereichen sind zulässig. 21 7.1.3-1 Stadt Winterthur
3Der Stadtrat kann den im Rahmen eines Bereiches zu realisierenden Wohnanteil angemessen reduzieren oder erhöhen, wenn überwiegende öf fentliche Interessen dies erfordern.
4Vorschriften für die Wohnzonen und die Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4.1 Allgemeine Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.