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Art. 51 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Winterthur · S. 21 · Original-PDF

1Grundsatz: Die Überbauung des Areals hat in Etappen aufgrund von Ge­ staltungsplänen zu erfolgen. Für die Bereiche Lagerplatz und Werk 1 sind öffentliche Gestaltungspläne zu erstellen. *

2Ausnahmen: Die Umnutzung von Schutzobjekten unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anliegen ist von der vorgängigen Gestaltungs­ planpflicht ausgenommen. Solcherart umgenutzte Bauten sind in spätere Gestaltungspläne zu integrieren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.