← BZO Winterthur · Inhaltsverzeichnis

Art. 24 · 2. Bauweise

BZO Winterthur · S. 12 · Original-PDF

1Gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen, die keine Verkehrsbaulinien auf­ weisen, haben oberirdische und unterirdische Gebäude einen Abstand von 3,5 m einzuhalten.

2Der Erdgeschossboden darf das gewachsene Terrain an der tiefsten Stelle längs der Gebäudeaussenseite um höchstens 0,5 m übersteigen; an Hang­ lagen kann dieses Mass angemessen erhöht werden.

3In dem durch Hofbaulinien geschützten Bereich in der Kernzone Hard dür­ fen keine Gebäude erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.