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Art. 24 · 2. Bauweise
BZO Winterthur · S. 12 · Original-PDF
1Gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen, die keine Verkehrsbaulinien auf weisen, haben oberirdische und unterirdische Gebäude einen Abstand von 3,5 m einzuhalten.
2Der Erdgeschossboden darf das gewachsene Terrain an der tiefsten Stelle längs der Gebäudeaussenseite um höchstens 0,5 m übersteigen; an Hang lagen kann dieses Mass angemessen erhöht werden.
3In dem durch Hofbaulinien geschützten Bereich in der Kernzone Hard dür fen keine Gebäude erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.