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Art. 14 · 3. Brandmauern

BZO Winterthur · S. 8 · Original-PDF

1Die Brandmauern in den Unter-, Ober- und Dachgeschossen sind grund­ sätzlich zu erhalten; Durchbrüche sind lediglich in untergeordnetem Umfang zulässig. Im Erdgeschoss sind Brandmauerdurchbrüche bis zur halben Ge­ bäudetiefe gestattet.

Grundmasse:Bereich ABereich BBereich C
Vollgeschosse max434
Dachgeschosse max222
Gebäudehöhe min / max10–13,5 m8–11,5 m8–12,5 m
Firsthöhe min / max4-7 m3-7 m3-7 m
Grenzabstand3,5 m3,5 m3,5 m

Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.