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Art. 7.3 · Untergeschossbau

BZO Winkel · S. 30 · Original-PDF

7.3 Untergeschossausbau

Die Nutzfläche für Wohn- und Arbeitszwecke im anrechenbaren Untergeschoss darf höchstens einen Drittel, im Gebiet Büelhof die Hälfte der Geschossfläche des darüberliegenden Vollgeschosses erreichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.