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Art. 4.0 · Gebäudelänge / Gesamtlänge
BZO Winkel · S. 13 · Original-PDF
4.0
1) Das anrechenbare Untergeschoss darf bis maximal zur Hälfte der Fläche des darüberliegenden Vollgeschosses mit Räumen, die dem Wohnen oder dem Arbeiten dienen, ausgebaut werden.
2) Beide Werte gelten als Maximalwerte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.