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Art. 4 · Inhaltsverzeichnis

BZO Winkel · S. 12 · Original-PDF

4 Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden:  zur gestalterischen Verbesserung,  im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildes  oder sofern dies für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist. 4 Bei Umbauten und Aussenrenovationen von verputzten Fachwerkbauten kann die Wiederherstellung eines allfällig vorhandenen Sichtriegels angeordnet werden. 4 Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel dürfen Dachvorsprünge traufseitig höchstens 70 cm und giebelseitig höchstens 50 cm betragen. Traufund Ortgesimse sind schlank zu gestalten. 4 Grundmasse für die Sonderbauvorschriften und den dazugehörenden Gestaltungsplan in der Quartiererhaltungszone Q Tüfwis / Spichergasse: Grösste Höhe m ü. M. (Gebäude- und Gesamthöhe):  östlich der Spichergasse

 Teilbereich A1) 4. Gebäudeabstände

Grundsatz § 271 PBG

ABV-S Abstand über Verkehrsräume § 272 PBG Erleichterungen - für Besondere Gebäude § 273 PBG - gegenüber bestehenden Gebäuden § 274 PBG Gebäudeabstand - bei brennbaren Aussenwänden § 14 BBV II - bei feuer- und explosions-

gefährlichen Nutzungen § 15 BBV II IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.