Art. 1 · Erlass
BZO Winkel · S. 9 · Original-PDF
1 Die Gemeinde Winkel erlässt gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 mit den seitherigen Änderungen für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bauund Zonenordnung. 1 Für die Abgrenzungen der Zonen und für die rechtlich erheblichen Unterscheidungen innerhalb der Zonen sind der Originalplan des Zonenplanes Mst. 1:5000, die Waldabstandslinienpläne im Mst. 1:1000 und die Kernzonenpläne Winkel Dorf, Seeb sowie Oberrüti, alle im Mst. 1:1000, massgebend. 1 Die in den Kernzonenplänen grau bezeichneten Gebäude dürfen nur umgebaut oder ersetzt werden. Um- oder Ersatzbauten müssen die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus übernehmen. Sie dürfen das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschreiten. Standort, Stellung und Form dieser Gebäude sind unabhängig von Abstandsunterschreitungen zu wahren oder zu übernehmen 1 Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Für besondere Gebäude sowie eingeschossige Gebäude und Gebäudeteile sind auch andere Dachformen gestattet. 1 Die Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses sowie des Dachraumes hat in erster Linie von den Giebelfassaden her zu erfolgen. 1 Das anrechenbare Untergeschoss darf nur für Hausund Kellerzugänge, sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen gegenüber dem gewachsenen Terrain abgegraben werden. 1 Die nach einheitlichen Grundsätzen entstandenen Überbauungen sind in ihrer Erscheinung und ihrem architektonischen Ausdruck zu erhalten. 1 Abbrüche sind nur gestattet, sofern durch die entstehende Baulücke das Quartierbild nicht gestört wird oder ein Ersatzbau vorgesehen und seine Realisierung gesichert ist. 1 Im Quartier Angelrain darf das oberirdische Volumen von Hauptgebäuden wie es aufgrund der Teilbauordnung 1969 ursprünglich bestand, um max. einen Fünftel pro Grundstück als Anbau erweitert werden. Umfasst ein Grundstück mehr als 800 m2 und beträgt die Überbauungsziffer des Hauptgebäudes, inkl. der möglichen Erweiterung, weniger als 20%, so kann eine Überbauungsziffer von 20% geltend gemacht werden. 1 Die Quartiererhaltungszone Q Tüfwis / Spichergasse kann alternativ zu den Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung nach den Sonderbauvorschriften gemäss Ziffer 5.7 Abs. 1 bis 8 BZO überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften keine anders lautenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften der Quartiererhaltungszone Q sowie alle weiteren in Zusammenhang mit dieser Zone stehenden materiellen Bauvorschriften. 1 Über dem gestalteten Terrain darf gesamthaft maximal 50% der Fassadenfläche des Untergeschosses sichtbar sein. Die vollständige Freilegung des Untergeschosses ist nur auf der Talseite gestattet. 1 Der Grundabstand erhöht sich in den Wohnzonen W I, W II und W III um einen Viertel der Fassadenmehrlänge über 16.0 m, jedoch höchstens um 6.0 m.
2In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG sowie in der Quartiererhaltungszone Tüfwis / Spichergasse bei der Inanspruchnahme der Sonderbauvorschriften gemäss Ziffer 5.7 Abs. 1 bis 8 erhöht sich der Grundabstand um einen Viertel der Fassadenmehrlänge über 25.0 m, jedoch höchstens um 6.0 m. 1 In der Wohnzone W I ist der Anbau von besonderen Gebäuden (§ 273 PBG) an Hauptgebäude bis zur Gesamtlänge von 22.0 m gestattet. 1 Für das im Zonenplan speziell gekennzeichnete Gebiet gilt im Hinblick auf eine wirkungsvolle Weiterentwicklung des Gemeindezentrums mit Nutzweisen wie Verwaltung, Dienstleistung sowie Einkaufen einerseits und einer qualitativ guten Bebauung eingeschlossen die Gestaltung des öffentlichen Raumes andererseits, die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 1 In der Wohnzone W II beträgt die Mindestarealfläche 2'000 m2; in der Wohnzone W III und in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 4'000 m2. 1. Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Rechtsnatur § 218 PBG Verschärfungen § 219 PBG Ausnahmebewilligungen § 220 PBG Gemeinschaftswerke §§ 222-225 PBG Schranken der Eigentums- und
Besitzausübung §§ 226-228 PBG Inanspruchnahme von Drittgrundstücken §§ 229-232 PBG 1. Gemeinsame Bestimmungen
Grenz- und Gebäudeabstand § 260 PBG
ABV-S Begriff des Grenzabstandes § 21 ABV
ABV-S Grundabstand § 22 ABV
ABV-S Mehrlängenzuschlag
ABV-S - im Allgemeinen § 23 ABV - bei besonderem Fassadenverlauf § 24 ABV - bei besonderen Gebäuden §§ 49/3+273 PBG
§ 25 ABV Mehrhöhenzuschlag § 260/2 PBG
§ 26 ABV
ABV-S 1 Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen ist die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen gemäss den §§ 242 ff. PBG bis spätestens zum Bezug des Bauobjektes zu erfüllen. 1 Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind gut zugänglich und verkehrssicher anzuordnen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und von Dauerparkierern freizuhalten. 1 Wenn für die Errichtung von oberirdischen Abstellplätzen Vorgärten oder wertvoller Baumbestand geopfert werden müsste und dies dem Ortsbildschutz zuwiderläuft, kann die Erstellung von solchen Abstellplätzen begrenzt oder untersagt werden. 1 Die Anzahl wird aufgrund folgender spezifischen Bedarfswerte für Personenwagen-Abstellplätze (PP) ermittelt und gilt als Mindestbedarf: Bewohner oder Besucher und Beschäftigte Kunden + 10% der Bewohner-PP
1PP pro 80 m² Wohnfläche (1) jedoch mind. 1 PP pro Wohnung –
1PP pro 80 m² Wohnfläche (1) jedoch mind. 1 PP pro Wohnung (2) (2) (1) Es gilt die dem Wohnen und Arbeiten dienende Geschossfläche inkl. Erschliessungsflächen (ohne gemeinsame Treppenhäuser) und inneren Wandquerschnitten in allen Geschossen. (2) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund der VSS-Norm SN 640 290 (Parkieren Bedarf) und der kant. Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen) 1 Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderlichen Abstellplätze nicht selber schaffen und kann er sich bis zum Bezug der Baute nicht an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er für nicht erstellte Pflicht-Abstellplätze vor Baubeginn eine Ersatzabgabe zu leisten. 1 Kann ein Grundeigentümer nach Zahlung der Ersatzabgabe die erforderliche Anzahl Abstellplätze ganz oder teilweise nachweisen, so kann er die seinerzeit geleisteten Ersatzabgaben nach Massgabe der vorhandenen Abstellplätze pro rata zinslos zurückfordern. 1 Die folgenden Berechnungsgrundlagen gelten für Normalfälle. In speziellen Situationen kann die Baubehörde die Bemessung der Ersatzabgabe entsprechend anpassen. 1 Im Rahmen der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zuständigkeit entscheiden der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung über die Verwendung der Fondsmittel.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.