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Art. 40 · Landschaftsschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 40 · Original-PDF

40 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 4. Bauvorschriften 4.1 Erschliessung

§ 50

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen, sofern es die Situation erfordert.

3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen.

4.2 Technische Bauvorschriften

§ 51

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation usw. gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

§ 52

1Beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen innert zwei Jahren wiederhergestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat ordnet die nötigen Beschädigte Bauten und Anlagen Sofortmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümer an. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.