Art. 41 · Auenschutzpark
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 41 · Original-PDF
41 4.3 Wohnhygiene
§ 53
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
§ 54 Ausrichtungen der Wohnungen
1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
a)Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:
–Zimmergrösse: mind. 10 m2
–lichte Höhe Vollgeschoss: ≥ 2.40 m
–lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche
–Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster
müssen direkt ins Freie führen)
–Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenster kann die
Fensterfläche (Lüftungsöffnung)
bis auf 1/15 der anrechenbaren
Bodenfläche reduziert werden
b)Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:
–Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (in der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung)
–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2
–Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich
2Die Wohnungen haben nach Möglichkeit, gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen.
§ 55
1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.