Art. 4 · Qualität
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 6 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten. 2 Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen: Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 7 , Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, , Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, , Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen, , Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen, , Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, , Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung. 3 Der Stadtrat kann für ortsbaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren verlangen. II. Richtplanung Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan § 8 Regionale Teilrichtpläne § 9 Kommunale Richtpläne § 10 Inhalt der Richtpläne § 10 Kommunaler Erschliessungsrichtplan § 11 Verbindlichkeit der Richtpläne § 12 Vorprüfung der Richtpläne § 13 Verfahren für die Richtpläne § 14 Anpassung der Richtpläne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.