Art. 38 · Gefahrenzone 1 (GF 1)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 20 · Original-PDF
1 Die Gefahrenzone 1 bezeichnet Gebiete, mit geringer Gefährdung durch verschiedene Gefahrenprozesse. 2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren. 3 In der Gefahrenzone 1 werden für die Hochwasserprozesse folgende Auflagen gestellt: a) Neubauten, Ersatzbauten sowie Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. b) Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Auslaufen und gegen Auftrieb zu sichern. c) Bei Sonderobjekten, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern sowie bei Objekten mit einer grossen Wertansammlung, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzonen W2.
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